Rz. 70

 

Beachte

Erhöhte Sorgfaltsanforderungen gelten stets:

bei erkennbar Verkehrsschwachen (Kindern, Hilfsbedürftigen, älteren Menschen)
für den ausscherenden Überholer
beim Fahrstreifenwechsel
beim Abbiegen in ein Grundstück
beim Ausfahren aus einem Grundstück
beim Wenden
beim Rückwärtsfahren
für den Ein- und Aussteigenden
an Bushaltestellen (dazu sogleich Rdn 74 ff.).
 

Rz. 71

In all diesen Fällen obliegt die Verantwortlichkeit für einen sicheren Verkehrsablauf allein demjenigen, der sich derart gefahrerhöhend verhält.

 

Rz. 72

Auch wenn der Wortlaut "Gefährdung ausgeschlossen" für die Normierung einer Gefährdungshaftung sprechen könnte, geht die ganz herrschende Meinung davon aus, dass es sich dabei lediglich um ein Bemessungskriterium für das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers handelt.

 

Rz. 73

Die erhöhte Sorgfaltsanforderung kann im Einzelfall jedoch dazu führen, dass von einem derart groben Verkehrsverstoß auszugehen ist, dass hinter ihm eine dem Unfallgegner evtl. anzulastende Betriebsgefahr völlig zurücktritt. Regelmäßig wird zumindest ein ganz überwiegendes Verschulden desjenigen anzunehmen sein, der gegen die erhöhte Sorgfaltsanforderung verstoßen hat (Hentschel, Einleitung Rn 50).

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