Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 27
Hierzu sind zunächst die Einreichung und Bekanntmachung der Lage der Geschäftsräume des Rechtsträgers im Handelsregisterverfahren zu nennen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 HRV ist diese bei jeder Anmeldung zur Eintragung im Register anzugeben; nach Satz 3 dieser Vorschrift sind auch Änderungen dem Registergericht unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflichten gelten allerdings nicht, wenn die Lage der Geschäftsräume mit der ohnehin zur Eintragung in das Handelsregister gelangten Geschäftsanschrift übereinstimmt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 HRV); Letzteres ist für Kapitalgesellschaften, also v.a. bei der AG, KGaA und GmbH i.R.d. Anwendung des § 15a HGB sowie § 184 Nr. 2 ZPO von Bedeutung.
Rz. 28
Vergleichbares gilt für die Angabe des Unternehmensgegenstands (§§ 24 Abs. 4, 34 HRV), sofern sich dieser nicht – wie bei Sachfirmen – unmittelbar aus der Firma entnehmen lässt. Die Aufnahme des Unternehmensgegenstands in die Anmeldung eines im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers wirkt auf den ersten Blick überraschend. Während in der Abteilung A des Handelsregisters nur bei der EWIV der Unternehmensgegenstand auch im Register eingetragen wird (§§ 40 Nr. 2, 61 Nr. 2 Buchst. c) HRV), erfolgt in der Abteilung B des Handelsregisters bei sämtlichen dort vorgetragenen Rechtsträgern eine entsprechende registerliche Eintragung (vgl. § 62 Nr. 2 Buchst. c) HRV).
De lege ferenda scheint eine derartige Angabe in der Anmeldung entbehrlich:
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Erfolgt keine entsprechende Eintragung oder Registerbekanntmachung (§ 10 Abs. 3 HGB), stellt die Angabe des Unternehmensgegenstands eine unverbindliche Information dar. |
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Dasselbe gilt bei den in Abteilung B des Registers eingetragenen Kapitalgesellschaften, bei welchen für eine Änderung des Unternehmensgegenstandes die Voraussetzungen einer förmlichen Satzungsänderung (vgl. §§ 53, 54 GmbHG und §§ 179 ff. AktG) einzuhalten sind. |
Rz. 29
In der Registerpraxis lässt sich demgemäß beobachten, dass zwar bei der Ersteintragung von Rechtsträgern der Abteilung A der Unternehmensgegenstand angegeben wird, dies jedoch bei späteren Handelsregisteranmeldungen oftmals unterbleibt, ohne dass dies durch das Registergericht beanstandet wird.