Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 138
Neben der Löschung unzulässiger Eintragungen dient die Eintragung von Insolvenzvermerken nach § 32 HGB in besonderer Weise der Publizität eingetragener Rechtsträger. Insb. die Relevanz insolvenzrechtlicher Vorgänge u.a. für die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO), für erteilte Vollmachten, also auch für Prokuren (§ 117 InsO), sowie für den Bestand und die organschaftliche Vertretung von Handelsgesellschaften (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 HGB, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG), gebietet es zwingend, den Rechtsverkehr auch hierüber allgemein i.S.e. "Marktaustrittspublizität" in registerlicher Form in Kenntnis zu setzen.
Rz. 139
Nach § 32 HGB werden die dort angeordneten Insolvenzvermerke nur bzgl. des auf dem jeweiligen Registerblatt vorgetragenen eigenständigen Rechtsträgers erfolgen. Sind hingegen Organe, insb. Liquidatoren, oder Gesellschafter des eingetragenen Rechtsträgers von Insolvenzmaßnahmen betroffen, sind etwaige materiell-rechtliche Konsequenzen durch die Beteiligten selbst anzumelden und nicht gem. § 32 Abs. 1 HGB von Amts wegen in das Register einzutragen.
Rz. 140
Einzutragen ist nach § 32 HGB eine Vielzahl von Insolvenzvermerken. Beispielhaft seien erwähnt
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die Eintragung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 21 Abs. 2 und 22 InsO), sofern dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder seine Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO), |
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die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, |
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die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, |
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die Einstellung (§§ 207 ff. InsO) und Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 Abs. 1 InsO). |
Hinsichtlich der nicht mehr bestehenden, zunächst aber noch im Register vermerkten Prokuren (vgl. § 117 Abs. 1 InsO) sind durch das Gericht von Amts wegen nach § 384 Abs. 2 FamFG die aus der insolvenzrechtlichen Eintragung folgenden Konsequenzen zu ziehen. Sie sind daher auch ohne entsprechende Anmeldung im Register gleichfalls von Amts wegen zu löschen.
Rz. 141
Die Eintragung der Insolvenzvermerke (§ 32 HGB) erfolgt von Amts wegen, also ohne entsprechenden Antrag des betroffenen Rechtsträgers. Für die weitere Folgeeintragungen, wie etwa die Auflösung der betroffenen Gesellschaft, die Änderung der Vertretungsverhältnisse und das Erlöschen etwaiger Prokuren, die – wie beschrieben – vom Registergericht gem. § 384 Abs. 2 FamFG vorzunehmen sind, ist § 15 HGB anzuwenden. Bedeutung kann dies bspw. bei der Änderung der Vertretungsregelung infolge der kraft Gesetzes eingetretenen Auflösung des eingetragenen Rechtsträgers sowie im Fall des Erlöschens etwaiger Prokuren nach § 117 Abs. 1 InsO haben.