Rn 9
Das Grundbuchamt trägt den Insolvenzvermerk nicht von Amts wegen ein. Grundlage muss vielmehr ein Ersuchen des Insolvenzgerichts oder ein entsprechender Antrag des Insolvenzverwalters sein.
Das Grundbuch trägt den Insolvenzvermerk als Verfügungsbeschränkung nach § 10 Abs. 1 Buchst. a GBV in Abt. II des betreffenden Grundbuchs ein. Bei einer Eigenverwaltung nach § 270c Satz 3 erfolgt keine Eintragung.
Rn 10
Das Insolvenzgericht muss auch dann um Eintragung ersuchen, wenn das Grundbuchamt beim Insolvenzgericht belegen ist. Bei der Eintragung des Insolvenzvermerks hat das Grundbuchamt § 17 GBO zu beachten, der dort niedergelegte Prioritätsgrundsatz (Reihenfolgegrundsatz) gilt fort. Das Insolvenzgericht hat daher für ein sofortiges Eintragungsersuchen Sorge zu tragen, sobald die Existenz eines massezugehörigen Grundstücks oder Rechts im Sinne von Abs. 1 bekannt wird.
Rn 11
Aus der Geltung des § 878 BGB gem. § 91 Abs. 2 folgt, dass eine Rechtsänderung zugunsten eines Erwerbers auch nach Verfahrenseröffnung und ggf. sogar nach Eintragung des Insolvenzeröffnungsvermerks einzutragen ist, wenn die dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Erklärungen vor Eröffnung des Verfahrens bindend geworden sind und der Eintragungsantrag ebenfalls vor Eröffnung des Verfahrens beim Grundbuchamt eingereicht worden ist.
Etwas anderes gilt dann, wenn der Eintragungsantrag erst nach Eröffnung des Verfahrens gestellt bzw. beim Grundbuchamt eingereicht wird, da § 878 BGB dann nicht mehr eingreift.
Rn 12
Der Insolvenzvermerk ist stets einzutragen, sofern der Schuldner als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
Rn 13
Auch wenn anstelle des Schuldners ein Dritter formal als Eigentümer eingetragen ist, wird der Insolvenzvermerk eingetragen, sofern die tatsächliche Berechtigung des Schuldners nachgewiesen ist.
Rn 14
Ist der Schuldner als Miteigentümer in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, kann der Insolvenzvermerk ebenfalls in das Grundbuch eingetragen werden.
Gehört das Grundstück bzw. das eingetragene Recht einer Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB und ist über das Vermögen eines Miteigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzvermerk nur betreffend den Miteigentumsanteil des insolventen Miteigentümers in das jeweilige Grundbuch einzutragen.
Bei einer Erbengemeinschaft ist der Insolvenzvermerk nach § 32 auch dann einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum der gesamten Erbengemeinschaft steht und lediglich das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wurde.