Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 119
Die Tätigkeit des Gerichts nach Eingang einer Anmeldung zur Eintragung beschränkt sich nicht auf deren Entgegennahme und Zuordnung zur betreffenden Registerakte (§ 8 HRV) bzw. zum Registerordner (§ 9 HRV). Dem Gericht bleiben vielmehr nach Eingang der Anmeldung zur Eintragung verschiedene Schritte vorbehalten, die vor Beendigung des Verfahrens vorzunehmen sind.
1. Eintragung und Antragszurückweisung
Rz. 120
Die Prüfung der Anmeldung durch das Registergericht (hierzu Rdn 103 ff.) wird regelmäßig durch den Vollzug der Eintragung beendet (§ 382 Abs. 1 FamFG). In der Eintragung vermerkt das Gericht die zu publizierenden Rechtstatsachen in einer Weise, die dem späteren Einsichtnehmenden die gesuchten Informationen liefern soll. Aufgabe der Eintragung ist daher die exakte und vollständige Formulierung der Tatsache, die auch für nicht rechtskundige Nutzer einen verständlichen Inhalt aufweist. Um dies sicherzustellen, sehen die verschiedenen Registerverordnungen in zwar umfangreichen, keineswegs aber vollständigen Katalogen einzelne vorzunehmende Eintragungen vor. Zudem gilt das Gebot, die jeweilige Registereintragung nicht abzukürzen (vgl. § 12 HRV).
Hinweis
Damit die Eintragungen nicht nur von Rechtskundigen verstanden werden können, müssen sie i.Ü. deutlich gefasst werden und sollen daher i.d.R. keine Verweisungen auf Gesetzesnormen enthalten.
Rz. 121
Den genauen Wortlaut der Eintragung hat stets das Gericht zu formulieren, das hierbei an die Vorschläge der Beteiligten nicht gebunden ist. Einerseits beruht dies auf der Verantwortlichkeit des Gerichts für die korrekte Wiedergabe der angemeldeten Tatsache, andererseits auf der Zielsetzung, den Registerinhalt im Sinne seiner allgemeinen Verständlichkeit möglichst einheitlich auszugestalten. Selbstverständlich muss die angemeldete Tatsache sachlich zutreffend wiedergegeben werden, sodass die Anmeldenden ggü. der registerführenden Stelle einen im Wege der Beschwerde durchsetzbaren Anspruch darauf haben, unrichtige oder unvollständige Registereintragungen durch das Gericht berichtigen zu lassen. I.Ü. sind gerichtlich vorgenommene Eintragungen allerdings aufgrund der mit ihrem Vollzug automatisch eintretenden publizitätsrechtlichen Folgen (vgl. § 15 HGB, hierzu Rdn 64 ff.) nicht mit Rechtsmitteln angreifbar (§ 383 Abs. 3 FamFG), sondern unterliegen einem besonderen Bestandsschutz und können daher nur von Amts wegen wieder beseitigt werden (vgl. §§ 395 ff. FamFG). Ein hierauf gerichteter Antrag ist als Anregung hierzu durch das Gericht ggf. aufzugreifen.
Rz. 122
Bei Vornahme der Eintragung ist im Register der Tag der Eintragung zu vermerken (§ 382 Abs. 2 FamFG, § 15 HRV). Anders als im Grundbuchverfahren (vgl. § 17 GBO) ist das Gericht i.Ü. bei der Abarbeitung von Registeranmeldungen nicht an die zeitliche Reihenfolge des Eingangs gebunden, sondern ggf. sogar verpflichtet, hiervon abzuweichen, wenn dies die sachliche Richtigkeit der zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Vorgänge erfordert.
Rz. 123
Nicht ausgeschlossen ist, dass einer Registeranmeldung ein unbehebbarer Mangel anhaftet oder eine nicht publizitätsfähige Tatsache zur Eintragung angemeldet wird bzw. ein behebbarer Fehler trotz gerichtlicher Beanstandung nicht fristgerecht beseitigt wird. In diesen Fällen ist der Eintragungsantrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zurückzuweisen (vgl. § 382 Abs. 3 FamFG). Gegen diesen besteht die Möglichkeit der Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG, s. Rdn 143).
2. Zwischenentscheidungen des Registergerichts
a) Aussetzung des Verfahrens
Rz. 124
Obwohl das Registerverfahren als Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit in besonderem Maße den Grundsätzen vorsorgender Rechtspflege verpflichtet ist, können auch registerliche Eintragungen von der Beurteilung streitiger Rechts- oder Tatsachenfragen abhängen. So kann z.B. die Eintragung einer Satzungsänderung vom Ausgang eines Anfechtungsverfahrens bzgl. des zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses abhängen oder die Anmeldung eines Rechtsnachfolgers von der Klärung der erbrechtlichen Situation. Unabhängig von der rechtlichen Zugehörigkeit des vorgreiflichen streitigen Verfahrens kann das Registergericht in solchen Fällen das Eintragungsverfahren aussetzen, bis über das streitige Verhältnis entschieden ist (s. § 21 FamFG). Ist noch kein Rechtsstreit anhängig, kann das Registergericht nach seinem Ermessen einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen (§ 381 FamFG) und nach ergebnislosem Fristablauf ggf. eigene Ermittlungen anstellen (§ 26 FamFG). Im Fall einer erhobenen Anfechtungsklage ist für umwandlungsrechtliche Eintragungen auf das besondere Freigabeverfahren des § 16 Abs. 3 UmwG und für besondere aktienrechtliche Maßnahmen auf die hierfür bestehenden Freigabeverfah...