Rz. 859

Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung auch dann, wenn der Volljährige ein eigenes minderjähriges Kind betreut. Der Umfang der Unterhaltspflicht von Verwandten ist der Mitverantwortung des anderen Ehegatten für das gemeinsame Kind nicht gleichzusetzen.[1201] Sieht man dies allerdings – wie der BGH[1202] – großzügiger, ist jedenfalls zu verlangen, dass die unterhaltspflichtigen Eltern des betreuenden Unterhaltsgläubigers soweit wie möglich durch die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit zu entlasten sind (Vgl. Rdn 725 ff.).[1203] Dies gilt insbesondere dann, wenn der andere Elternteil oder ein mit der Mutter zusammenlebender Dritter die Betreuung des Kindes übernehmen kann,[1204] erst recht, wenn Fremdbetreuung möglich ist.

[1201] OLG Hamm FamRZ 1990, 1385.
[1202] BGH FamRZ 1985, 273.
[1203] BGH FamRZ 1985, 1245; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 200; OLG Hamm FamRZ 1990, 1385.
[1204] OLG Hamm FamRZ 1996, 1104.

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