Rz. 388

Der BGH hat die Überstundenvergütung in voller Höhe dem Einkommen des Unterhaltsschuldners zugeschlagen, wenn die Überstunden in geringem Umfang anfallen oder deren Umfang den üblichen Rahmen der Überstunden im konkreten Beruf des Unterhaltsschuldners nicht übersteigen.[522]

 

Rz. 389

Für den Fall, dass deutlich mehr Überstunden geleistet werden, als dies üblich ist, handelt es sich nicht mehr um Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern um überobligatorische Einkünfte, die im Ergebnis auch bei einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen sind. Zum einen sind die arbeitszeitrechtlichen Grundsätze des Erfordernisses einer Nebentätigkeit auch bei der Ableistung von Überstunden anzuwenden. Zum anderen darf auch die Ableistung von Überstunden nicht zur Belastung für den Umgang des Unterhaltsschuldners werden.

 

Rz. 390

M.E. sind unregelmäßige – nach Bedarf des Arbeitgebers – anfallende Überstunden unter keinem Gesichtspunkt einkommenserhöhend zu berücksichtigen, da diese nicht zuletzt auch zum Erhalt des Arbeitsplatzes geleistet werden. Sofern die Überstunden regelmäßig vom Unterhaltsschuldner geleistet werden, ist zu vermuten, dass es sich um einen – kalkulierten – Bestandteil der Vergütung des Unterhaltsschuldners handelt, der Einkommen darstellt. Eine fiktive Anrechnung von regelmäßig anfallender Überstundenvergütung scheidet jedoch aus, da deren Ableistung nur eingeschränkt dem Willen und Einfluss des Unterhaltsschuldners als Arbeitnehmer unterliegt.

[522] BGH FamRZ 1980, 984.

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