Rz. 36

Das minderjährige Kind wird durch den Elternteil vertreten, der die elterliche Sorge alleine ausübt oder dem die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen worden ist. Bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Elternteil (allein)vertretungsberechtigt, in dessen Obhut sich das Kind befindet (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB).

Sofern die Eltern das minderjährige Kind im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells, d.h. mit nahezu gleichwertigen Betreuungsanteilen betreuen, ist eine gerichtliche Übertragung der Befugnis, Unterhalt gegen den anderen Elternteil geltend machen zu können, vonnöten.[40]

[40] OLG Frankfurt FuR 2017, 217; a.A. fordert die Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB) OLG Nürnberg NZFam 2017, 257; OLG Celle FamRZ 2019, 40; beides möglich: OLG Zweibrücken FamRZ 2021, 1199.

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