Rz. 881

§ 1603 Abs. 2 "verschärft" gegenüber § 1603 Abs. 1 die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen in Form einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit für die minderjährigen Kindern gleichgestellte volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 882

Privilegiert sind die volljährigen unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern, eines Elternteils oder der Großeltern[1232] leben, und sich in der allgemeinen Schulausbildung (siehe Rdn 295) befinden.

[1232] OLG Dresden FamRZ 2002, 695.

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