Rz. 640

Für den im Ausland lebenden Unterhaltsschuldner können nicht – zumindest ohne nähere Prüfung – die Grundsätze, insbesondere die Selbstbehalte, des deutschen Unterhaltsrechts übernommen werden. Die Unterhaltsverpflichtung darf den Unterhaltsschuldner auch im Ausland nicht in die soziale Not treiben. Er muss auch bei Leistung der Unterhaltszahlung in der Lage sein, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten.

 

Rz. 641

Sein eigener Lebensbedarf bzw. sein Existenzminimum hängt im Wesentlichen von seinem Aufenthaltsort ab, da die Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht überall die gleichen Kosten verursacht. Um diesem Umstand gerecht zu werden, gibt es zwei unterschiedliche Ansätze.[840]

[840] Weinreich/Eder, § 1581 Rn 50 m.w.N.

aa) Die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums

 

Rz. 642

Die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums vergleicht die durchschnittlichen Löhne der verarbeitenden Industrie nach steuerlichen Gesichtspunkten.[841] Anhand dieser Gruppeneinteilung ist der Selbstbehalt nach deutschem Recht um ¼, ½ oder ¾ zu kürzen oder für bestimmte Länder in voller Höhe (1/1) zu erhalten.

[841] Www.bundesfinanzministerium.de, dort Sucheingabe "Ländergruppeneinteilung", m.w.N.

bb) Die Verbrauchergeldparität

 

Rz. 643

Das statistische Bundesamt gibt Werte zur Verbrauchergeldparität bekannt,[842] mit denen wiedergegeben wird, wie viele ausländische Geldeinheiten erforderlich sind, um die gleichen Gütermengen in bestimmter Qualität im Ausland zu erwerben, die man im Inland für eine inländische Geldeinheit erhält.[843]

[842] Www.destatis.de, dort Sucheingabe "Verbrauchergeldparität", m.w.N.
[843] Dose/Dose, § 9 Rn 38 ff. mit Berechnungen, Tabellen u.w.N.

cc) Lösung

 

Rz. 644

Die Berechnung anhand der Verbrauchergeldparität ist recht aufwendig, da das jeweils aktuelle Datenmaterial herausgesucht werden muss. Gleiches gilt für die Berechnung an sich. Die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums erfolgt anhand steuerlicher und nicht unterhaltsrechtlicher Maßstäbe und ist darüber hinaus stark pauschalisiert.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte will am Einzelfall entscheiden, welcher Methode der Vorzug zu geben ist.[844]

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