Rz. 904

Die Eltern haften nur für den Restbedarf ihres volljährigen Kindes. Das bedeutet, dass vom Lebensbedarf des Kindes seine – anrechenbaren – Einkünfte sowie das Kindergeld in voller Höhe gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (bedarfsmindernd) in Abzug zu bringen sind.

 

Rz. 905

 

Schema zur Ermittlung des Restbedarfs des volljährigen Kindes

Feststellung und Bezifferung des gesamten Lebensbedarfs des volljährigen Kindes anhand der Tabellen und Leitlinien,
Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens des volljährigen Kindes durch Abzug des Erwerbsaufwands u.a.,
bedarfsmindernde Anrechnung eigenen Einkommens des volljährigen Kindes und
bedarfsmindernde Anrechnung des Kindergelds in voller Höhe,

ergibt den Restbedarf des volljährigen Kindes.

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