Rz. 904
Die Eltern haften nur für den Restbedarf ihres volljährigen Kindes. Das bedeutet, dass vom Lebensbedarf des Kindes seine – anrechenbaren – Einkünfte sowie das Kindergeld in voller Höhe gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (bedarfsmindernd) in Abzug zu bringen sind.
Rz. 905
Schema zur Ermittlung des Restbedarfs des volljährigen Kindes
▪ | Feststellung und Bezifferung des gesamten Lebensbedarfs des volljährigen Kindes anhand der Tabellen und Leitlinien, |
▪ | Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens des volljährigen Kindes durch Abzug des Erwerbsaufwands u.a., |
▪ | bedarfsmindernde Anrechnung eigenen Einkommens des volljährigen Kindes und |
▪ | bedarfsmindernde Anrechnung des Kindergelds in voller Höhe, |
ergibt den Restbedarf des volljährigen Kindes.
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