Rz. 50

Der gesetzliche Mindestunterhalt ist derjenige Barunterhaltsbetrag, auf den ein minderjähriges Kind zur Deckung seines gesamten Lebensbedarfs Anspruch hat. Diesen Betrag ist der Unterhaltsschuldner grundsätzlich zu leisten verpflichtet.

Dieser Betrag kann vom minderjährigen Kind gerichtlich, ohne Darlegung seiner Lebensverhältnisse, geltend gemacht werden.[55] Weder der Bedarf des Kindes noch die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners müssen dargelegt oder bewiesen werden. Vielmehr trägt der Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für seine eingeschränkte oder gar fehlende Leistungsfähigkeit.[56]

 

Rz. 51

 

Praxistipp

Der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf einen öffentlichen Träger nach §§ 7 UVG, 33 SGB II oder 94 SGB XII oder einen Dritten nach § 1607 ändert an der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nichts.[57]

 

Rz. 52

Im Übrigen haftet der Unterhaltsschuldner des minderjährigen Kindes für den Mindestbedarf nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 ohnehin "verschärft".

[56] BGH FamRZ 2002, 536, 540 m. Anm. Büttner.

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