Rz. 469

Der haushaltsführende Unterhaltsschuldner ist gegenüber den minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kindern aus der alten Lebensgemeinschaft jedenfalls dann zur Ausübung einer (Neben-)Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn er in der neuen Lebensgemeinschaft nur den Haushalt führt und keine oder Kinder des neuen Lebenspartners betreut. Im Rahmen der Haushaltsführung und Betreuung eigener Kinder aus der neuen Lebensgemeinschaft ist zumindest eine Nebenerwerbstätigkeit zu erwarten.

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