Rz. 504
Auch im Unterhaltsschuldverhältnis zu den Großeltern bestimmt sich der Bedarf des (Enkel-)Kindes nach der von seinen Eltern abgeleiteten Lebensstellung. Die Lebensstellung der Großeltern bleibt sowohl im Rahmen des Unterhaltsanspruchs als auch im Rahmen der Ansprüche aus § 1607 unberücksichtigt.[675]
Rz. 505
Praxistipp
Wenn die Primärschuldner nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig sind, kann sich aus ihrer Lebensstellung immer nur der Mindestbedarf nach § 1612a für das Kind ergeben.
Rz. 506
Leistungen nach dem UVG sind auf den (Mindest-)Bedarf des (Enkel-)Kindes anzurechnen.[676] Allerdings kann sich neben dem Grundbedarf weiterer Sonder- und Mehrbedarf des (Enkel-)Kindes ergeben. Im Hinblick auf die vorrangige Haftung der Eltern sind die Großeltern nur nach strengen Maßstäben bei absolut unabweisbaren Bedürfnissen zur Zahlung für Sonder- und Mehrbedarf verpflichtet.[677]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen