Rz. 504

Auch im Unterhaltsschuldverhältnis zu den Großeltern bestimmt sich der Bedarf des (Enkel-)Kindes nach der von seinen Eltern abgeleiteten Lebensstellung. Die Lebensstellung der Großeltern bleibt sowohl im Rahmen des Unterhaltsanspruchs als auch im Rahmen der Ansprüche aus § 1607 unberücksichtigt.[675]

 

Rz. 505

 

Praxistipp

Wenn die Primärschuldner nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig sind, kann sich aus ihrer Lebensstellung immer nur der Mindestbedarf nach § 1612a für das Kind ergeben.

 

Rz. 506

Leistungen nach dem UVG sind auf den (Mindest-)Bedarf des (Enkel-)Kindes anzurechnen.[676] Allerdings kann sich neben dem Grundbedarf weiterer Sonder- und Mehrbedarf des (Enkel-)Kindes ergeben. Im Hinblick auf die vorrangige Haftung der Eltern sind die Großeltern nur nach strengen Maßstäben bei absolut unabweisbaren Bedürfnissen zur Zahlung für Sonder- und Mehrbedarf verpflichtet.[677]

[675] OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 782; OLG Köln FamRZ 2005, 58 = FuR 2004, 332.
[676] OLG Dresden FamRZ 2006, 569.
[677] Weinreich/Eder, § 1607 Rn 37.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge