Rz. 733

Ist die Arbeitslosigkeit des volljährigen Kindes unverschuldet eingetreten, kann sich ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern ergeben, wenn das volljährige Kind seinen Lebensbedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann. Dabei obliegt es dem volljährigen Kind grundsätzlich jede entgeltliche Tätigkeit anzunehmen.[943]

 

Rz. 734

Das volljährige Kind muss konkret darlegen, aus welchen Gründen es eine entgeltliche Tätigkeit nicht findet, indem es seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit im Einzelnen aufzeigt. Es ist diesbezüglich voll darlegungs- und beweisbelastet.

 

Rz. 735

 

Praxistipp

Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern kann – wieder – aufleben, auch wenn das Kind bereits eine eigene Lebensstellung erreicht hat.

[943] Götz, Unterhalt für volljährige Kinder, S. 82 ff.

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