Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 432
Generell stellen Konflikte zwischen Mutter und Vater einen entscheidenden Risikofaktor für die Entwicklung eines Kindes dar. Dies gilt für zusammenlebende Familien ebenso wie für Trennungsfamilien.
Mit der Trennung der Eltern ist aber regelmäßig ein – nicht zu bewältigender – Konflikt zwischen den Eltern verbunden, der zwar mit dem Kind nicht zusammenhängt, aber häufig genug über das Kind ausgetragen wird oder mindestens auf ihn ausstrahlt. Elterliche Konflikte werden fortgesetzt und leider häufig über Fragen des Umgangs ausgetragen.
Rz. 433
Dies zu verhindern ist eigentlich eine wesentliche Aufgabe der Eltern in der Verantwortung für das Kind. Manchen Eltern fehlt allerdings gerade in der Situation nach Trennung/Scheidung schlicht die Kompetenz, die Empathie oder das Engagement, sich gegenseitig in der Erziehung und Entwicklung der Kinder ergänzen und unterstützen zu können. Manche Eltern arbeiten darüber hinaus bewusst oder unbewusst gezielt gegeneinander und damit gegen das Kindeswohl. Ist beispielsweise wegen ständiger Feindseligkeiten der Eltern (Vorwurf des Missbrauchs gegenüber der Kindesmutter) ein begleiteter Umgang angeordnet, können gemeinsame Begegnungen bei Geburtstagen, bei der Einschulung oder sonstigen Feier nicht stattfinden.
Rz. 434
Die Möglichkeiten des Streits zu Lasten des Kindes werden umso größer sein, je weniger konkret das Umgangsrecht des Kindes mit dem mit ihm nicht zusammenlebenden Elternteil ausgestaltet und vereinbart ist. Umgekehrt wird aber auch eine sehr dezidiert gestaltete Umgangsregelung nicht verhindern können, dass Streit um den Einzelfall entbrennt. So hatte das OLG Brandenburg eine alle denkbare Einzelheiten umfassende Regelung zwischen streitenden Eltern getroffen, die sogar "Umfang zu besonderen Anlässen, nämlich Geburtstag der Kinder, Geburtstag des Vaters und wichtige Ereignisse für die Kinder, an denen üblicherweise die Eltern teilnehmen, wie z.B. musikalische Aufführungen, Schulfeiern, Sportwettkämpfe" einbezog. Bei diesen Ereignissen sei der Vater zur Umgangsausübung berechtigt. Eine vom Vater gewünschte weitere Ausdehnung auf zusätzliche "besondere Ereignisse" lehnte das OLG Brandenburg sodann allerdings mit der – resignierenden – Begründung ab, dies hätte "voraussichtlich nur zu erneuten Auseinandersetzungen geführt".
Rz. 435
Die Frage, wie weit die konkrete Ausgestaltung des Umgangs reichen sollte, wird aber unabhängig davon bereits vom Alter des Kindes abhängig sein. So wird eine Laissez-Faire-Haltung, das Kind entscheiden zu lassen, wann und ob es den mit ihm nicht zusammenlebenden Elternteil sehen will, bei einem 16-jährigen Kind möglich sein, nicht aber im Alter von 6 Jahren. So wird umgekehrt eine exakte Bestimmung der Umgangszeiten für ein ganzes Kalenderjahr bei Sechsjährigen angemessen sein, nicht aber bei Sechzehnjährigen.
Es wird daher letztlich im Einzelfall zu bedenken sein, wie mit besonderen Anlässen und Ereignissen zu verfahren ist, um dem möglichen Streitpotential zu begegnen.