Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 389
Bei alleiniger elterlicher Sorge des verstorbenen Elternteils richtet sich das Verfahren nach dem Anlass, auf den sich die Alleinsorge gründet.
Beruht die Übertragung der Alleinsorge auf einer Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB, also darauf, dass die Alleinsorge dem Kindeswohl am besten entsprach, ist die Übertragung auf den Überlebenden vorzunehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es handelt sich demnach um keinen hohen Prüfungsmaßstab. Dies wird damit begründet, dass der Elternteil, dem abgeleitet die elterliche Sorge übertragen werden soll, bereits zuvor einmal Inhaber der elterlichen Sorge war.
Anderenfalls ist ein Vormund zu bestellen.
Rz. 390
Stand der Kindesmutter die elterliche Sorge allein zu, weil sie
(1) weder mit dem Kindesvater verheiratet war noch
(2) eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hatte oder sie
(3) vom Familiengericht auch dem Vater zugesprochen worden war, § 1626a BGB, und auch die elterliche Sorge stets allein ausgeübt hatte,
ist zu prüfen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf den überlebenden Kindesvater dem Kindeswohl dient. Es müssen also überwiegende Vorteile für das Kind erkennbar sein. Dies ist notwendig, weil es – bisher – an einer vertrauensvollen Bindung zwischen Vater und Kind fehlt. Er muss als kindesfern und desinteressiert gelten, so dass sein Einrücken in das Sorgerecht positiv legitimiert werden muss.
Hat er die Sorge tatsächlich längere Zeit (mit) ausgeübt, sind die Prüfungsvoraussetzungen zu erleichtern, also zu klären, ob die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Rz. 391
Ist ein Vormund zu bestellen, wird die Prüfung seiner Eignung nach mehreren Eignungsmerkmalen erfolgen:
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Persönliche Verhältnisse |
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Vermögenslage, wirtschaftliche Zuverlässigkeit |
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Berufliche Umstände |
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Familiäre Belastungen |
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Gesundheit |
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Mutmaßlicher Wille der Eltern |
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Naher Verwandter als möglicher Vormund |
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Fähigkeit zur Interessenvertretung des Kindes. |
Rz. 392
Die Vormundschaft ist innerhalb des Familienrechts die auf Dauer eingerichtete Fürsorge für die Person und das Vermögen des Mündels.
Sie grenzt sich sachlich ab von
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der Betreuung (§§ 1896 – 1908k BGB) als rechtliche Unterstützung des Betreuten in Bezug auf einen festgelegten Aufgabenkreis; |
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der Pflegschaft (§§ 1909 – 1921 BGB) als Hilfe für einzelne Angelegenheiten in besonderen Fällen der Verhinderung des Betroffenen oder seiner gesetzlichen Vertreter; |
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der Beistandschaft des Jugendamtes (§§ 1712 – 1717 BGB) als besonders ausgestaltete Form der Pflegschaft für Kinder für einen gesetzliche bestimmten Aufgabenkreis, nämlich zur Feststellung der Vaterschaft und zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 1712 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BGB). |
Die Vormundschaft ist seit dem Inkrafttreten des BtrG am 1.1.1992 auf Minderjährige (vgl. §§ 2 BetrG i.V.m. 1773 Abs. 1 BGB) beschränkt. Damit endet die Vormundschaft per Gesetz beim Eintritt der Volljährigkeit.