Rz. 5

Durch zwei Gesetzesreformen, die das Kindschaftsrecht und auch die Unterhaltsansprüche für Kinder betrafen, hatte der Gesetzgeber zum 1.7.1998[10] und zum 1.1.2001[11] hatte der Gesetzgeber sodann Reformen durchgeführt, die bis heute von Bedeutung sind:

Aufhebung der Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern,
Einführung des privilegierten volljährigen Kindes,
Verzug schon bei Aufforderung zur Auskunftserteilung,
Einführung des vereinfachten Verfahrens,
Bestimmung des Gerichtsstandes durch gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
 

Rz. 6

Für das Unterhaltsrecht entscheidend wurde durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG) vom 21.12.2007,[12] in Kraft getreten am 1.1.2008, nicht nur die zuvor starke Stellung des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten wesentlich eingeschränkt. Im Bereich des Kindesunterhalts traten ebenfalls wesentliche Neuerungen in Kraft:

Einführung der ersten Rangstelle für Unterhaltsansprüche minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder,
Einführung des Mindestunterhalts als Existenzminimum, § 1612a BGB, und damit verbunden eine Änderung der Struktur der Düsseldorfer Tabelle,
Änderung der Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB,
Neue Verfahrensregeln bei der Unterhaltsbestimmung gegenüber volljährigen Kindern, § 1612 Abs. 2 BGB mit der Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Belange des Kindes.[13]
 

Rz. 7

Überdies wurde der Begriff des Vaters und der Mutter neu definiert:

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat, nicht diejenige, die etwa das Kind für eine andere Frau ausgetragen hat, § 1591 BGB;

Die – rechtliche – Vaterschaft ist nach § 1592 BGB in verschiedener Weise zu erlangen:

Durch Eheschließung mit der Kindesmutter, § 1592 Nr. 1 BGB,
Durch Anerkennung, § 1592 Nr. 2 BGB,
Durch gerichtliche Feststellung, § 1592 Nr. 3 BGB.
[10] Kindschaftsreformgesetz (KindRG) vom 16.12.1997, BGBl 1997 I S. 2942 und Kindesunterhaltsgesetz (KindUG) vom 6.4.1998, BGBl 1998 I S. 666.
[11] BGBl 2000 I S. 266.
[12] BGBl 1997 I S. 3189.
[13] Vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz, BT-Drucks 16/1830 S. 26.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge