Rz. 5
Durch zwei Gesetzesreformen, die das Kindschaftsrecht und auch die Unterhaltsansprüche für Kinder betrafen, hatte der Gesetzgeber zum 1.7.1998[10] und zum 1.1.2001[11] hatte der Gesetzgeber sodann Reformen durchgeführt, die bis heute von Bedeutung sind:
▪ | Aufhebung der Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, |
▪ | Einführung des privilegierten volljährigen Kindes, |
▪ | Verzug schon bei Aufforderung zur Auskunftserteilung, |
▪ | Einführung des vereinfachten Verfahrens, |
▪ | Bestimmung des Gerichtsstandes durch gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. |
Rz. 6
Für das Unterhaltsrecht entscheidend wurde durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG) vom 21.12.2007,[12] in Kraft getreten am 1.1.2008, nicht nur die zuvor starke Stellung des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten wesentlich eingeschränkt. Im Bereich des Kindesunterhalts traten ebenfalls wesentliche Neuerungen in Kraft:
▪ | Einführung der ersten Rangstelle für Unterhaltsansprüche minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder, |
▪ | Einführung des Mindestunterhalts als Existenzminimum, § 1612a BGB, und damit verbunden eine Änderung der Struktur der Düsseldorfer Tabelle, |
▪ | Änderung der Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB, |
▪ | Neue Verfahrensregeln bei der Unterhaltsbestimmung gegenüber volljährigen Kindern, § 1612 Abs. 2 BGB mit der Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Belange des Kindes.[13] |
Rz. 7
Überdies wurde der Begriff des Vaters und der Mutter neu definiert:
▪ | Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat, nicht diejenige, die etwa das Kind für eine andere Frau ausgetragen hat, § 1591 BGB; | ||||||
▪ | Die – rechtliche – Vaterschaft ist nach § 1592 BGB in verschiedener Weise zu erlangen:
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