Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 94
Über die Frage der Grenzen der gegenseitigen Verpflichtungen der Eltern einerseits und der Kinder andererseits lässt sich streiten, wenn es um Grenzbereiche
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des Beginns einer Ausbildung, |
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des Ausbildungswechsels oder |
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der Ausbildungsdauer geht. |
Rz. 95
Will das Kind nach seinem Abitur beispielsweise ein soziales Jahr absolvieren, in welchem eine – eventuell nur restliche – Unterhaltspflicht verbleibt, könnte bei angestrebtem anschließendem Studium der Sozialpädagogik streitig sein, ob eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht. Ein soziales Jahr gehört nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein solches Studium. Danach wäre es nicht zu finanzieren.
Rz. 96
Gleichwohl wird die praktische Erfahrung auch im Studium nützlich sein und das Kind ggf. zielgerichteter auf einen von ihm angestrebten konkreten Beruf hinführen. Geht es auf Seiten der Eltern auch lediglich um ergänzenden Unterhalt, bietet sich eine Vereinbarung an, die im Falle getrennt lebender Eltern wie folgt formuliert sein könnte.
Rz. 97
Muster 2.11: Vereinbarung über Unterhalt im freiwilligen sozialen Jahr
Muster 2.11: Vereinbarung über Unterhalt im freiwilligen sozialen Jahr
Verhandelt am _________________________
Zu _________________________
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________
_________________________
erscheinen
1. |
Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________ |
2. |
Frau _________________________ geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________ |
3. |
der Sohn der Ersch. zu 1. und 2., K _________________________, geb. am _________________________ (18 Jahre), wohnhaft ebenda, |
ausgewiesen durch _________________________.
_________________________
§ 1 Ausgangslage
_________________________
§ 2 Berufsausbildung K _________________________
1. |
Der Ersch. zu 3 strebt im Einvernehmen mit den Ersch. zu 1 und 2 das Studium der Sozialpädagogik an. Die konkret angestrebte spätere Berufstätigkeit steht für den Ersch. zu 3 noch nicht fest. |
2. |
Zur Vorbereitung auf das Studium wird der Ersch. zu 3 ein freiwilliges soziales Jahr in der Zeit von _________________________ bis _________________________ bei der gemeinnützigen Organisation _________________________ absolvieren. Er erhält dort einen monatlichen Aufwendungsersatz von netto _________________________ EUR. |
3. |
Die Ersch. zu 1 und 2 erkennen das freiwillige soziale Jahr als Teil der Ausbildung an und verpflichten sich, den Bedarf des Ersch. zu 3 durch ergänzende Zahlung von Kindesunterhalt zu sichern. |
§ 3 Kindesunterhalt
1. |
Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind K _________________________ einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen gem. Einkommensgruppe 6, Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle unter Abzug des Aufwendungsersatzes gem. § 2 Zif. 2 der Vereinbarung in Höhe von _________________________ EUR abzüglich 100 EUR pauschaler Aufwendungen des Ersch. zu 3. |
2. |
Die Festsetzung des Unterhalts erfolgte auf der Grundlage des Einkommens der Ersch. zu 1 und 2 wie folgt: |
Einkommen des Ersch. zu 1 _________________________
Einkommen der Ersch. zu 2 _________________________
(Urkundsausgang, Unterschriften)
Rz. 98
Will das Kind seine Ausbildung wechseln, ist von ihm gegenüber den Unterhaltsverpflichteten der Grund glaubhaft darzulegen und ggf. zu beweisen.
Dies wird häufig schwerfallen, da eine Fehleinschätzung eigener Fähigkeiten oft einher geht mit zurückgehender Neigung und Lust am gewählten Ausbildungsgang.
Es wird daher gerade in solchen Fällen eine Vereinbarung sinnvoll sein, in denen sich durch Trennung und Scheidung der Familienverbund auflöst und damit einher gehend häufig auch enger werdende wirtschaftliche Verhältnisse entstehen. Im Rahmen des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Ausbildungspflicht und Unterhaltspflicht könnte nämlich durchaus darüber gestritten werden, ob die enger werdenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht die Obliegenheit zur Fortsetzung und zum Abschluss des eingeschlagenen Ausbildungsweges nach sich zieht.
Rz. 99
Studiert ein Kind Volkswirtschaft und will in das Fach Japanologie wechseln, weil es im Rahmen seines Volkswirtschaftsstudiums damit in Kontakt gekommen ist und dies nun seiner Lust und Neigung entspricht, wird der Wechsel unterhaltsrechtlich nicht gebilligt werden können.
Rz. 100
Studiert ein Kind Staatswissenschaften im Bachelorstudium und erkennt seine Neigung zu Rechtswissenschaften, wird man dies akzeptieren können. Dies gilt umso mehr, als das Fach Staatswissenschaften aus den Bereichen Recht, Politik und Wirtschaft besteht und demgemäß eventuell einige Kenntnisse, belegte Kurse und Seminare aus dem staatswissenschaftlichen Bereich anerkannt werden mit der Konsequenz der Verkürzung des (zweiten) Studienganges.
Rz. 101
Ist die Regelstudienzeit in einem Fach abgelaufen, das Kind aber nach seinem eigenen Empfinden oder auch tatsächlich wegen...