Rz. 34

Abschluss eines echten Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) mit Begründung eines eigenen Forderungsrechts des Kindes auf Unterhaltszahlung. Dies ist die in der Praxis häufigste Gestaltung dieser Art und mit den wenigsten Unsicherheiten belastet.[37] Er konkretisiert den zunächst abstrakten gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Höhe nach.[38] Allerdings ist dabei zu beachten:

Der Wille zur Begründung eines eigenen Forderungsrechts für das Kind muss deutlich zum Ausdruck kommen.
Nach der Auslegungsregel des § 335 BGB hat im Zweifel auch der sorge- und obhutsberechtigte Ehegatte als Versprechensempfänger das Recht, seinerseits Leistung an das Kind zu verlangen. Daher ist klarzustellen, wem ggü. wegen des Unterhaltsanspruchs die Zwangsvollstreckungsunterwerfung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) erklärt wird und wer das Recht auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat,[39] denn beim Vertrag zugunsten Dritter besitzt dieser kein eigenes gesetzliches Recht auf Erteilung einer Ausfertigung (vgl. dazu § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG).[40]
Ist der vertraglich vereinbarte Unterhalt geringer als der gesetzliche, kann dadurch der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes nicht eingeschränkt werden, da unserem Recht ein Vertrag zulasten Dritter fremd ist.[41] Grds. möglich ist jedoch eine Freistellungsverpflichtung des anderen Ehegatten hinsichtlich des überschießenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs.[42]
Da ein gesetzlicher und ein vertraglicher Unterhaltsanspruch bestehen, ist zu regeln, auf welche Schuld letztlich geleistet wird.[43]
[37] Langenfeld, Handbuch der Eheverträge, 6. Aufl. 2011, Rn 853; Bergschneider, Verträge in Familiensachen, Rn 317.
[38] Zur Zulässigkeit Göppinger/Miesen, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, § 4 Rn 24.
[39] Riemann, DNotZ 1998, 456; Langenfeld, Handbuch der Eheverträge, 6. Aufl. 2011, Rn 853; eingehend dazu auch Gutachten, DNotI-Report 1997, 201.
[40] Dieses haben nur die Personen, die im eigenen Namen Erklärungen bei der Beurkundung abgeben, vgl. Winkler, BeurkG, § 51 Rn 8.
[41] BGH FamRZ 1980, 342, 343; Göppinger/Miesen, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, § 4 Rn 26; es besteht nur ein enger Spielraum zur Ausgestaltung, der je nach Gericht bis zu 20 % ausmachen kann; s. dazu oben bei der parallelen Problematik zum Trennungsunterhalt.
[42] Bergschneider, Verträge in Familiensachen, Rn 349 ff.
[43] Thiele, MittBayNot 1990, 137, 141 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge