Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 264
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von grundlegender Bedeutung.
Für viele Männer wurde sie bei Zweifeln über ihre Vaterschaft zu einer Frage, in der sie sich nicht gescheut haben, etwa heimlich Haare des Kindes (Kamm/Bürste) oder seinen Speichel (Zahnbürste) zu verwenden, und gutachtlich klären zu lassen, ob die von ihnen angenommene oder angezweifelte Vaterschaft zu Recht besteht.
Rz. 265
Ein solches Gutachten nützte dem Betroffenen jedoch nichts. Das Bundesverfassungsgericht und der BGH haben längst festgestellt, dass ein auf solche Weise erlangtes Wissen über die fehlende biologische Vaterschaft keinen Anfangsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage begründen kann. Wegen des "schwerwiegenden Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht" handelte es sich um ein in rechtswidriger Weise erlangtes Mittel, das dem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Diese Rechtssituation wurde häufig als unbefriedigend empfunden, wenn konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtung der Vaterschaft ermöglichen würden, schlicht nicht vorlagen.
Aber auch das Kind, in manchen Fällen sogar die Mutter selbst, würden gern wissen, wer wirklich der biologische Vater ist.
Rz. 266
Schließlich hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.2.2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtslage verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Es hatte in dieser Entscheidung dem Gesetzgeber aufgegeben, ein von der Vaterschaftsanfechtung unabhängiges Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen.
Die Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater müsse ohne gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft und ohne die Folgen eines solchen gerichtlichen Verfahrensgeklärt werden können.
Zum Recht eines Mannes auf Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt, gehöre auch das Recht, die Möglichkeit eröffnet zu bekommen, in einem Verfahren die Abstammung eines Kindes von ihm klären zu lassen. Dies gelte für Mutter und Kind in gleicher Weise.
Rz. 267
Nachdem das Bundesverfassungsgericht dem Recht auf Kenntnis der Abstammung größeres Gewicht beigemessen hat als dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ist zum 1.4.2008 gesetzlich ein Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung eingeführt worden.
Rz. 268
Grundsätzlich bleibt das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft aufrecht erhalten.
Zusätzlich ist völlig unabhängig vom Anfechtungsverfahren ein zweites Verfahren geschaffen worden, das ausschließlich auf die Klärung der Abstammung gerichtet ist.
1. Der gesetzliche Anspruch auf Klärung der Abstammung, § 1598a BGB
Rz. 269
Der gesetzliche Anspruch auf Klärung der Abstammung nach § 1598a BGB soll ermöglichen, auf offenem Weg und ohne weitere rechtliche Voraussetzungen, die genetische Abstammung zu klären. Damit wird der Einholung "heimlicher Gutachten" weitgehend der Nährboden entzogen.
Rz. 270
Das Interesse an einer solchen Klärung ist aber möglicherweise nicht nur beim Vater, sondern auch bei dem betroffenen Kind und, in manchen Fällen auch bei der Mutter vorhanden. Aus diesem Grund sind alle drei Beteiligten Anspruchsinhaber.
Rz. 271
Der Anspruch auf Klärung der Abstammung kann im Weigerungsfall anderer Beteiligter nötigenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden. Abs. 2 des § 1598a BGB sieht vor, dass das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen hat.
Rz. 272
Im Verfahren nach § 1598a BGB soll das Gericht die beiden Elternteile und das Kind anhören, sofern dieses das 14. Lebensjahr vollendet hat. Das Gericht hat dadurch auch die sicher häufig erfolgreiche Möglichkeit, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken, § 156 FamFG.
Rz. 273
Grundsätzlich ist aber auf d...