Rz. 1097
Mit dem Insolvenzeröffnungsbeschluss ernennt das Gericht den Insolvenzverwalter (§ 27 InsO). Dieser nimmt – wie bereits der starke vorläufige Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren – sämtliche mit der Arbeitgeberstellung verbundenen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wahr. Auch die sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen obliegen dem Insolvenzverwalter. Damit ist allein der Insolvenzverwalter kündigungsberechtigt.[2663] Eine Kündigungsschutzklage ist gegen ihn zu richten[2664] bzw. das Rubrum in einem laufenden Rechtsstreit auf ihn umzustellen. Anhängige Rechtsstreite, die die Insolvenzmasse betreffen, sind nach § 240 S. 1 ZPO unterbrochen. Sie werden nur nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften wieder aufgenommen (§ 240 S. 1 ZPO i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO).[2665] Bestehende Titel sind auf den Insolvenzverwalter umzuschreiben.[2666] Nach § 60 Abs. 1 InsO haftet der Insolvenzverwalter gegenüber den Beteiligten des Insolvenzverfahrens für die schuldhafte Verletzung seiner insolvenzspezifischen Pflichten. Kann er eine durch seine Rechtshandlung begründete Masseverbindlichkeit nicht erfüllen, ist er dem Massegläubiger zum Schadensersatz[2667] verpflichtet (§ 61 InsO). Dieses Haftungsrisiko veranlasst einen Insolvenzverwalter häufig dazu, Arbeitsverhältnisse möglichst frühzeitig zu kündigen.[2668]
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