Rz. 1136
Nach § 125 Abs. 1 InsO[2765] können der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbaren, der die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet.[2766] Dies gilt auch für Änderungskündigungen. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Interessenausgleich mit Namensliste führen zu einer erheblichen Einschränkung des individuellen Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers.[2767] Zum einen wird vermutet, dass die Kündigung der in der Liste genannten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.[2768] Zum anderen wird die Sozialauswahl nur hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit, des Alters und der Unterhaltspflichten gerichtlich auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft.[2769] Die Namensliste muss Bestandteil des Interessenausgleiches sein. Bei getrennten Dokumenten muss die Namensliste mit dem Interessenausgleich vor Unterzeichnung z.B. durch Heftung zu einer einheitlichen Urkunde fest verbunden sein.[2770] Der Abschluss des Interessenausgleichs mit Namensliste kann mit dem Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG verbunden werden. Die Anforderungen an die Anhörung sind dabei nicht herabgesetzt.[2771]
Rz. 1137
Kommt ein Interessenausgleich mit Namensliste zustande, ersetzt dieser nach § 125 Abs. 2 InsO zugleich die Stellungnahme des Betriebsrats im Rahmen der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG.[2772] Die Konsultationspflicht des Betriebsrates nach § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG bleibt bestehen, es sei denn, der Arbeitgeber erfüllt gleichzeitig seine Pflichten gegenüber dem Betriebsrat aus den Vorschriften §§ 102, 111 BetrVG sowie § 17 Abs. 2 KSchG, soweit sie übereinstimmen. Möchte er dies, muss hinreichend klargestellt sein, dass und welche Verfahren gleichzeitig durchgeführt werden sollen.[2773]
Hinweis
Aus Beschleunigungsgründen werden der Interessenausgleich mit Namensliste und die Anhörungen nach § 102 BetrVG häufig miteinander verbunden.
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