Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 283
Auch wenn dem Betriebsrat nach zutreffender Ansicht kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Maßnahmen zur Milderung der finanziellen Folgen von Kurzarbeit zusteht, wird üblicherweise eine kurzfristige Vereinbarung zur Kurzarbeit nur möglich sein, wenn auch bezüglich dieser Regelungstatbestände Einigkeit erzielt wird. Ausdrücklich geregelt werden sollte jeweils die Berechnung "freiwilliger" Leistungen wie Urlaubsgeld, vermögenswirksamer Leistungen und jährlicher Sonderzuwendungen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Rz. 284
Zum Teil nehmen sonstige gesetzliche Regelungen Bezug auf die Kurzarbeit. Den Umfang des Urlaubsentgelts während der Kurzarbeiterperiode regelt § 11 Abs. 1 S. 3 BurlG. Hierbei ist die richtige Berechnung umstritten. Richtigerweise ist wie folgt zu differenzieren: Ist im Referenzzeitraum lediglich zeitweise Kurzarbeit geleistet worden, ist die Verdienstminderung infolge von Kurzarbeit bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht einzubeziehen. Wird die Kurzarbeit im Wege der täglich verminderten Arbeitszeit durchgeführt, steht dem Arbeitnehmer Urlaubsentgelt nur für die Dauer der freigestellten Arbeitszeit zu, während er für die in Anbetracht der Kurzarbeit freie Zeit des Tages keinen Anspruch hat. Ergänzend wird angemerkt, dass die Berechnung des Urlaubsumfangs auch in der Kurzarbeit entsprechend § 3 Abs. 1 BurlG erfolgt. Aufgrund Kurzarbeit ausgefallene ganze Arbeitstage sind bei der Berechnung des Urlaubsumfangs Zeiten mit Arbeitspflicht nicht gleichgestellt. Bei der Entgeltfortzahlung hingegen ist der Arbeitgeber lediglich zur Berechnung der Vergütung auf Basis der Kurzarbeit verpflichtet. Beim Zusammentreffen von Kurzarbeitszeit und Feiertagen sieht § 2 Abs. 1 EFZG vor, dass sich die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung an den Verpflichtungen zur Zahlung an Feiertagen bemisst. Nach dem Entgeltausfallprinzip gilt dabei als fortzuzahlendes Arbeitsentgelt die Höhe, die aufgrund des Feiertages entfallen ist, demnach bei Kurzarbeit die entsprechende Kurzarbeitsvergütung.
Rz. 285
Bei den übrigen Sonderzahlungen, bei denen sich die Berechnungen nicht auf Grundlage gesetzlicher Regelungen ergeben, ist nach der Rechtsprechung des BAG nach dem mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck zu entscheiden. Handelt es sich um Sonderleistungen, die für die Tätigkeit innerhalb eines gewissen Zeitraumes erbracht werden sollen (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc.), ist eine entsprechende Kürzung oder Berücksichtigung der Kurzarbeit rechtlich zulässig.