Zwischen _________________________ (Name, Adresse Firma)
und
dem Betriebsrat der _________________________ (Name Firma) am Standort _________________________, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, wird folgende Vereinbarung geschlossen:
Präambel
Diese Betriebsvereinbarung regelt die Anwendung des Altersteilzeitgesetzes sowie des Tarifvertrags zur Förderung der Altersteilzeit (TV-ATZ) der X-Industrie.
Geschäftsführung und Betriebsrat haben mit der Regelung zur Altersteilzeit einen zeitgemäßen Weg für die Beschäftigten geschaffen, in den vorzeitigen Ruhestand eintreten zu können. Darüber hinaus bietet dieses Instrument Chancen, die Alters- und Qualifikationsstruktur auf die heutigen Herausforderungen einzustellen, Auszubildende in feste Dauerarbeitsverhältnisse übernehmen zu können und die Entwicklungs- und Aufstiegschancen für die Beschäftigten zu erweitern.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Unternehmens _________________________ (Name Firma), einschließlich der außertariflichen Angestellten gem. § 1 Manteltarifvertrag (MTV). Sie gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
Altersteilzeitarbeit kann mit Beschäftigten vereinbart werden, die bei Beginn des Altersteilzeitvertrages das 55. Lebensjahr vollendet haben, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach SGB III bei _________________________ (Name Firma) ausgeübt haben.
§ 3 Überforderungsschutz
Die Firma behält sich für jede Niederlassung die Anwendung der Überforderungsschutzregelung des § _________________________ TV-ATZ vor.
Alternativ für Konstellationen, in denen keine tarifliche Überforderungsklausel existiert: Der Anteil der insgesamt im Unternehmen/jeweiligen Betrieb Beschäftigten ist auf höchstens _________________________ % der Gesamtbelegschaft des Unternehmens/jeweiligen Betriebes begrenzt.
§ 4 Arbeitszeitumfang und Verteilung während der Altersteilzeit
Die wöchentliche Arbeitszeit des Altersteilzeit-Beschäftigten beträgt die Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Altersteilzeit wird grundsätzlich nach dem sog. Blockmodell gewährt. Im Blockmodell wird die während der vereinbarten Dauer der Altersteilzeit zu leistende Arbeitszeit vollständig im ersten Abschnitt geleistet (sog. Arbeitsphase), im zweiten Abschnitt wird der Beschäftigte aufgrund des in der ersten Hälfte erworbenen Zeitguthabens unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses vollständig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt (sog. Freistellungsphase).
Eine von der Verblockung abweichende Gestaltung, durch die die Arbeitszeit während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit gleichmäßig auf die Hälfte reduziert wird (sog. Kontinuitätsmodell), kann ggf. einzelfallbezogen vereinbart werden.
§ 5 Antrag auf Altersteilzeit und ATZ-Vereinbarung
(1) Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich im Bereich Human Resources zu beantragen. Der Antrag muss den gewünschten Beginn und die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses umfassen. Der Beginn und der Wechsel in die Freistellungsphase müssen auf einem Monatsersten liegen.
(2) Der Altersteilzeitvertrag ist spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich abzuschließen. Kommt der Arbeitgeber dem Begehren des Beschäftigten nicht nach, soll er diesem seine Ablehnung spätestens zu diesem Zeitpunkt schriftlich mitteilen.
§ 6 Dauer der Altersteilzeit
Die Dauer einer Vereinbarung zur Altersteilzeit muss mindestens 24 Kalendermonate umfassen.
§ 7 Ende der Altersteilzeit
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet
a) |
zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung vereinbarten Zeitpunkt, |
b) |
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beschäftigte die Altersteilzeit tatsächlich beendet hat, |
c) |
mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Beschäftigte erstmalig eine ungekürzte Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Beschäftigten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können, |
d) |
mit Beginn des Kalendermonats, für den der Beschäftigte – ggf. auch mit Abschlägen – eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- ... |