Es wird die folgende Betriebsvereinbarung über eine Auswahlrichtlinie gem. § 95 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 4 KSchG zur Regelung der den Gegenstand des Interessenausgleichs vom _________________________ (Datum) bildenden betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigungen vereinbart:
Präambel
Zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit im Rahmen der Sozialauswahl i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG und zur Erhöhung der Nachvollziehbarkeit der zu treffenden Maßnahmen für die Arbeitnehmer eröffnet § 95 BetrVG den Betriebspartnern die Möglichkeit, gemeinsam Richtlinien über die personelle Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen aufzustellen. Hiervon machen die Betriebspartner durch Abschluss dieser Betriebsvereinbarung Gebrauch.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt in persönlicher Hinsicht für alle Mitarbeiter, soweit sie nicht Leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG sind.
(2) Sachlich erstreckt sie sich auf betriebsbedingte Beendigungs- und Änderungskündigungen, die aufgrund des Interessenausgleichs vom _________________________ (Datum) ausgesprochen werden. Sie gilt nicht für außerordentliche und ordentliche Kündigungen, die auf Gründe in der Person oder im Verhalten des Mitarbeiters gestützt werden.
(3) Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den Betrieb _________________________.
§ 2 Allgemeine Grundsätze
Alle Kündigungsentscheidungen erfolgen unter Berücksichtigung der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Vorschriften. Dabei sind insbesondere die in § 75 BetrVG niedergelegten Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen, das AGG sowie die allgemeinen Diskriminierungsverbote zu beachten.
§ 3 Auswahlgrundsätze für die Sozialauswahl
(1) Die Sozialauswahl erfolgt ausschließlich anhand der in § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG genannten sozialen Auswahlkriterien (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung).
(2) Zur Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers aus dem Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer kommen die unter Abs. 1 genannten vier sozialen Kriterien mit folgender Gewichtung zur Anwendung:
Kriterium |
Punkte |
Betriebszugehörigkeit: je Jahr |
1,5 Punkte |
Lebensalter: für jedes vollendete Jahr nach dem 18. Lebensjahr |
1 Punkt |
Behinderungen: Schwerbehinderte Gleichgestellte |
11 Punkte 9 Punkte |
Unterhaltspflichten: Ehegatten Lebenspartner i.S.d. LPartG unterhaltsberechtigte Kinder |
5 Punkte 5 Punkte 7 Punkte je Kind |
§ 4 Altersgruppenbildung
(1) Zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur im Betrieb wird die Sozialauswahl anteilsmäßig in folgenden Altersgruppen durchgeführt:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr;
älter als 25 Jahre bis zum vollendeten 35. Lebensjahr;
älter als 35 Jahre bis zum vollendeten 45. Lebensjahr;
älter als 45 Jahre bis zum vollendeten 55. Lebensjahr;
älter als 55 Jahre.
(2) Dies geschieht dergestalt, dass innerhalb des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer die aufgeführten Altersgruppen – bezogen auf die Altersstruktur im Betrieb – möglichst prozentual gleichmäßig betroffen werden.
§ 5 Mitarbeiterbefragung zur Sozialdatenerhebung
(1) Zur Ermittlung der sozialen Auswahlkriterien führt der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Betriebsrat bis zum _________________________ (Datum) eine schriftliche Befragung (zulässig auch per E-Mail) der Arbeitnehmer mittels des als Anlage _________________________ beigefügten Fragebogens durch. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Fragebogen wahrheitsgemäß, vollständig und unter Beifügung von Unterlagen, die ihre Angaben bestätigen, auszufüllen und binnen zwei Wochen seit Erhalt ihrem jeweiligen Arbeitgeber auszuhändigen.
(2) Es werden nur Daten berücksichtigt, die dem Arbeitgeber innerhalb der Frist des Abs. 1 bekannt geworden sind. Soweit der Arbeitgeber keine Daten erhält, kann er die ihm bekannten Daten verwenden.
§ 6 Inkrafttreten, Ausschluss der Kündigung, Nachwirkung
Diese Betriebsvereinbarung tritt am _________________________ (Datum) in Kraft. Sie endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende des Interessenausgleichs. Eine vorherige Kündigung ist ausgeschlossen. Sie entfaltet keine Nachwirkung.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Diese Betriebsvereinbarung löst alle etwa bestehenden vorherigen Auswahlrichtlinien über betriebsbedingte Kündigungen und Änderungskündigungen ab. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Betriebsvereinbarung, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Betriebsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Betriebspartner die gesetzlich zulässige Bestimmung vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer vertraglichen Lücke.
(Unterschriften Arbeitge...