Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 867
Bei einer Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen muss der Arbeitgeber dem BR die Fehlzeiten des Arbeitnehmers in der Vergangenheit benennen und – soweit bekannt – auch die Art/en der Erkrankung/en mitteilen sowie die daraus folgende negative Gesundheitsprognose. Waren Arbeitsunfälle für krankheitsbedingte Fehlzeiten ursächlich, ist der BR auch hiervon in Kenntnis zu setzen, es sei denn, diese sind für das Gesamtbild ohne Bedeutung.
Rz. 868
Ferner sind dem BR die aus den Fehlzeiten folgenden wirtschaftlichen Belastungen oder Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs darzulegen. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die Information über die jeweilige Krankheitsdauer in Kalendertagen, da daraus die Anzahl der ausgefallenen Arbeitstage ersichtlich ist und die Nennung der Entgeltfortzahlungskosten ohne nähere Aufschlüsselung; erforderlich und ausreichend ist eine Mitteilung der durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung oder der Lohngruppe des betroffenen Arbeitnehmers sowie der bereits aufgelaufenen Kosten der Entgeltfortzahlung. Denn anhand dieser Informationen ist für den BR erkennbar, dass der Arbeitgeber diese Belastungen für unzumutbar hält und die Kündigung hierauf stützen will; sollten danach noch Unklarheiten bestehen, kann der BR beim Arbeitgeber nachfragen.
Rz. 869
Da die Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Teil des Kündigungsgrundes ist, muss der Arbeitgeber dem BR jene Tatsachen vortragen, die betriebliche Ablaufstörungen und/oder wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers aufgrund der Fehltage und der zu erwartenden Ausfallzeiten ergeben sollen; andernfalls versäumt er es, dem BR einen Teil des Kündigungsgrundes mitzuteilen. Angaben zu den betrieblichen Auswirkungen der Fehlzeiten können ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der BR den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers kennt und deshalb die Folgen der Ausfälle abschätzen kann; allerdings ist der Arbeitgeber für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes beweispflichtig.
Rz. 870
Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf die dauernde Unmöglichkeit des Arbeitnehmers zur Erbringung der geschuldeten Leistung, sind darüber hinausgehende Darlegungen der Betriebsbeeinträchtigungen nicht erforderlich. Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann; auch über die Grundlage einer solchen Prognose ist der BR zu informieren.
Rz. 871
Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen auszusprechen, und teilt er sämtliche Kurzerkrankungen über einen längeren Zeitraum mit, dann gibt er damit auch die für die Negativprognose maßgeblichen Umstände an. Aus der mit Kurzerkrankungen einhergehenden wirtschaftlichen Belastung ergibt sich in der Regel auch die Beeinträchtigung betrieblicher Belange. Insoweit sind daher zumindest die Gesamtzahl der Fehltage nach Kalendertagen und die sich daraus ergebenden Entgeltfortzahlungskosten darzustellen, besser noch die Fehlzeiten detailliert nach Arbeitstagen aufzuschlüsseln. In diesem Fall ist eine Darstellung der wirtschaftlichen Belastungen oder der Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs unerlässlich; es gelten dieselben Grundsätze wie bei Langzeiterkrankungen.
Rz. 872
Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung ist der Grad der so geminderten Leistungsfähigkeit gegenüber dem BR darzustellen, da sich hieraus die betriebliche Beeinträchtigung in Form der Störung des Äquivalenzverhältnisses ableiten lässt.
Rz. 873
Auch wenn der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX unter Beteiligung des BR durchgeführt hat – oder der Arbeitnehmer ein solches abgelehnt hat – empfiehlt es sich, den BR vorsorglich über diesen Umstand, die dortigen Ergebnisse und – bei schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen – die erforderlichenfalls eingeholte Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung zu unterrichten.
Rz. 874
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Muster 2.67: Anhörung BR gem. § 102 BetrVG zur ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung
An den
Betriebsrat
z.H. des Betriebsratsvorsitzenden
Betrifft: Anhörung zur ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung
Es ist beabsichtigt, gegenüber dem folgendem Arbeitnehmer eine ordentliche personenbedingte Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt, das ist nach unseren Berechnungen dem/der _________________________, auszusprechen:
Name: |
_________________________ |
Anschrift: |
_________________________ |
Familienstand: |
_________________________ |
geboren am: |
_________________________ |
Kinder: |
_________________________, davon unterhaltspflichtig (wenn nicht bekannt, das jeweilige Alter, wenn auch dies nicht bekannt, Anzahl mitteilen) |
Ununterbrochene/anzuerkennende Betriebszugehörigkeit |
seit dem: _________________________ (erforderlichenfal... |