Rz. 15

In mitbestimmten Betrieben bestehen vielfach freiwillige Betriebsvereinbarungen, die Einzelheiten der internen Stellenausschreibung regeln und dem Arbeitgeber über § 93 BetrVG hinausgehende Verpflichtungen auferlegen, wie z.B. die unternehmens- oder konzernweite Ausschreibung von Arbeitsplätzen oder die Bevorzugung des internen Bewerbers ggü. einem externen bei gleicher Befähigung und Eignung.

 

Rz. 16

Muster 2.1: Betriebsvereinbarung über die interne Stellenausschreibung

 

Muster 2.1: Betriebsvereinbarung über die interne Stellenausschreibung

Zwischen der Gesellschaft _________________________ (nachstehend "AG" genannt)

und dem Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat des Werkes/Betriebes _________________________

wird die folgende

Betriebsvereinbarung

über die interne Stellenausschreibung abgeschlossen.

Vorbemerkung:

Jede interne Stellenausschreibung soll den Arbeitnehmer anregen, einen Arbeitsplatz anzustreben, der seinen Fähigkeiten, seiner Qualifikation und Eignung sowie Neigung entspricht und dazu beitragen, im Betrieb vorhandene Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten aufzuzeigen, die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers fördern.

1. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den o.g. Betrieb und persönlich für alle Mitarbeiter, soweit sie nicht zu dem Personenkreis des § 5 Abs. 3 BetrVG gehören.

2. Zuständigkeit

Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und die Bearbeitung der Bewerbungen ist die Personalabteilung zuständig.

3. Personalplanung

Der Personalbedarf wird im Rahmen der zwischen Personalabteilung und Betriebsrat regelmäßig stattfindenden Gespräche erörtert. Anlässlich dieser Zusammenkünfte wird festgelegt, ob eine zu besetzende Stelle im Betrieb oder Unternehmen intern ausgeschrieben wird oder ob die Ausschreibung unterbleiben kann, weil bereits interne Bewerbungen vorliegen, von der Arbeitsagentur Stellengesuche vorgelegt worden sind oder personalpolitische Gründe dagegen sprechen. Die Personalabteilung kann – soweit erforderlich – externe Personalwerbung vornehmen. Der Betriebsrat wird hierüber rechtzeitig informiert.

4. Ausnahmen

In den folgenden Fällen ist eine interne Stellenausschreibung grundsätzlich nicht erforderlich:

wenn die Stelle im Rahmen der Nachwuchsplanung und -förderung als Ausbildungsstation vorgesehen ist und deshalb in einem ständigen Wechsel besetzt wird;
wenn sie für Auszubildende nach Abschluss ihrer Ausbildung vorgesehen ist;
wenn die Stelle für Arbeitnehmer vorgesehen ist, die an ihrem derzeitigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden können;
wenn die Stelle im Zuge einer Änderungskündigung bzw. im Rahmen eines Sozialplanes angeboten wird;
wenn die Stelle aufgrund eines Wiedereinstellungsanspruches eines ehemaligen Mitarbeiters mit diesem besetzt werden soll.

5. Verfahrensweise

Grundsätzlich erfolgt die interne Stellenausschreibung durch Aushang an den Schwarzen Brettern. Zwischen der Personalabteilung und dem Betriebsrat wird festgelegt, welche Schwarzen Bretter dafür in Betracht kommen. Die Ausschreibung kann auch, sofern sich die Personalabteilung und der Betriebsrat darüber verständigen, durch Einsichtnahme in die in der Personalabteilung ausgelegten Listen bzw. sonstige Verfahren erfolgen.

Die Ausschreibungsdauer beträgt mindestens _________________________ Kalendertage.

6. Form und Inhalt der Ausschreibung

Die Ausschreibung muss enthalten:

die genaue Bezeichnung der Funktion mit Aufgaben, Verantwortung und Arbeitsbedingungen (Lohn- und Gehaltsgruppen, Arbeitszeit, besondere Erschwernisse, Zulagen usw.),
Standort, Organisationseinheit und hierarchische Stellung der Funktion,
die fachlichen Anforderungen an die Stelle,
die in der Personalanforderung bzw. Stellenbeschreibung festgelegten persönlichen Voraussetzungen,
Form und Inhalt der Bewerbungsunterlagen,
den Einsendeschluss für die Bewerbung,
den Termin der Beendigung der Ausschreibung und den Adressaten.

7. Bewerbungen

Jeder Mitarbeiter des Betriebes kann sich auf eine intern ausgeschriebene Stelle bewerben. Die interne Bewerbung ist vertraulich zu behandeln.

Die Bewerbungsunterlagen der Kandidaten der engeren Wahl werden der suchenden Stelle vorgelegt. Die Personalabteilung unterrichtet den Vorgesetzten des ausgewählten Bewerbers und im Rahmen des § 99 BetrVG den Betriebsrat.

Die nicht ausgewählten Bewerber erhalten – ohne dass irgendeine andere Stelle darüber informiert wird – einen ablehnenden Bescheid durch die zuständige Personalabteilung. Dieser bedarf keiner Begründung. Einem Bewerber auf eine interne Stellenausschreibung dürfen aus der Bewerbung keinerlei Nachteile erwachsen.

Haben sich sowohl interne als auch externe Bewerber beworben, so soll bei gleicher Eignung dem internen Bewerber der Vorzug gegeben werden.

8. Einsatz des ausgewählten Bewerbers

Nach Beendigung des Auswahlverfahrens wird die abgebende Abteilung unverzüglich über die Entscheidung unterrichtet. Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat die abgebende Abteilung ein Zwischenzeugnis anzufertigen.

Der au...

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