Rz. 29

Bei den einem Gefangenen auszuzahlenden Geldern sind folgende Begriffe zu unterscheiden:

Arbeitsentgelt,
Überbrückungsgeld,
Hausgeld und
Eigengeld.
 

Rz. 30

Das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen innerhalb der Strafanstalt oder aus einem freien Beschäftigungsverhältnis ist als Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 ZPO anzusehen (§ 43 StVollzG und § 200 StVollzG i.V.m. § 18 SGB IV). Von diesem Arbeitseinkommen wird zunächst ein Teil dem Überbrückungsgeldkonto des Gefangenen gutgeschrieben (§ 51 StVollzG), das den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach der Entlassung absichern soll. Ein weiterer Teil des Arbeitseinkommens ( 3/7) wird als Hausgeld und als Taschengeld gewährt, (§ 47 StVollzG), aus dem der Gefangene Einkäufe tätigen darf. Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben (§ 52 StVollzG). Hierzu zählt auch das Privatgeld, das er selbst mit in die JVA gebracht hat oder das ihm von außen gewährt wird und das Arbeitseinkommen, soweit es nicht bereits anderweitig eingesetzt wird. Nach den allgemeinen Vorschriften ist das Eigengeld des inhaftierten Schuldners nicht diesem zu belassen, sondern pfändbar und damit abtretbar. Die Vorschriften über den Pfändungsschutz finden auf das Eigengeld keine Anwendung. Das Eigengeld ist weder Arbeitseinkommen i.S.d. § 850c ZPO noch unterliegt es dem Pfändungsschutz des § 850k, l ZPO. Da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt, kann der Schuldner auch nicht die Freigabe wegen besonderer Bedürfnisse gemäß § 850f ZPO verlangen.[32] Undifferenziert sind daher alle Entscheidungen, die von Arbeitseinkommen sprechen, ohne in Überbrückungsgeld und Eigengeld zu unterscheiden.[33]

 

Rz. 31

Speziell für das Land Rheinland-Pfalz entscheid das OLG Koblenz:

Von der dem Strafgefangenen nach § 65 LJVollzG RP zu gewährenden Vergütung ist ein Betrag i.H.v. von 3/7 als – nach überwiegender Meinung – unpfändbares Hausgeld des Strafgefangenen einzuordnen, § 69 Abs. 1 LJVollzG RP. Die verbleibenden 4/7 der Vergütung stellen sich – abzüglich eines etwaig von dem Strafgefangenen nach § 71 LJVollzG zu erbringenden Haftkostenbeitrags – als dessen Eigengeld i.S.v. § 66 LJVollzG dar. Von diesem zu seiner Verfügung stehenden Eigengeld, § 66 Abs. 2 S. 1 LJVollzG, kann er seit Einführung des § 70 Abs. 2 LJVollzG ein angemessenes Eingliederungsgeld bilden, das Zwecken der Vorbereitung seiner Eingliederung nach der Haftentlassung dient. Rheinland-Pfalz hat sich mit Einführung dieser Regelung gegen das in § 51 StVollzG normierte Überbrückungsgeld, welches zwangsweise von der Gefangenenvergütung einbehalten wird, entschieden, da aus Sicht des Landesgesetzgebers ein zwangsweises Ansparen i.S.v. § 51 StVollzG nicht erforderlich ist, da die Gefangenen nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug die regulären staatlichen Hilfen (Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe) für ihren Lebensunterhalt in Anspruch nehmen können. Das Eingliederungsgeld kann nur aus frei verfügbarem Eigengeld gebildet werden, wozu bei laufender Privatinsolvenz des Gefangenen allenfalls der 3/7 betragende, unpfändbare Anteil der Vergütung gehört. Auf die weiteren 4/7 des Eigengelds (abzüglich etwaiger Haftkostenbeiträge), die aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet werden, finden die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850c, 850k ZPO keine Anwendung, sodass diese für den Gefangenen nicht frei verfügbar sind.[34]

 

Rz. 32

Naturalleistungen für den Lebensunterhalt des Gefangenen, deren Wert dem Haftkostenbeitrag entspricht, sind mit dem Arbeitsentgelt zusammen zu rechnen. Der in Geld zahlbare Betrag ist dann insoweit pfändbar, als der unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Gefangenen verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.[35]

 

Rz. 33

Allerdings hat der Strafgefangene keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Arbeitsentgelts. Soweit das Arbeitsentgelt nicht bereits anderweitig einzusetzen ist (Überbrückungsgeld, Hausgeld, Haftkostenbeitrag) wird es dem Eigengeld gutgeschrieben. Mit Gutschrift der Beträge als Eigengeld des Strafgefangenen ist der Anspruch auf das Arbeitsentgelt erloschen.[36]

 

Rz. 34

Selbst wenn der Strafgefangene im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der JVA tätig ist, darf der Arbeitgeber den Arbeitslohn nur mit befreiender Wirkung auf das vereinbarte Konto bei der JVA zahlen. Die Pfändung scheitert hier an der Zweckbindung, der das Arbeitseinkommen unterliegt. Gepfändet werden kann daher nur der Anspruch auf das Eigengeld.

 

Rz. 35

Unstreitig ist das Überbrückungsgeld bereits kraft Gesetzes unpfändbar (§ 51 Abs. 4 StVollzG).

 

Rz. 36

Das Hausgeld eines Strafgefangenen ist unter Berücksichtigung des Pfändungsschutzes aus § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO und seiner besonderen Zweckbindung unpfändbar.[37] Nach a.A. ist das über einen geringen Betrag hinausgehende Hausgeld (in entsprechender Anwendung von § 811 Abs....

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