Rz. 173
Das Rangverhältnis mehrerer Berechtigter regelt sich nach § 850d Abs. 2 ZPO. Hierbei wird auf § 1609 BGB verwiesen:
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. | minderjährige Kinder und Kinder i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB (volljährige, im Haushalt mindestens eines Elternteils lebende volljährige Schüler bis zum 21. Lebensjahr), |
2. | Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile i.S.d. § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zu berücksichtigen, |
3. | Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, |
4. | Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, |
5. | Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, |
6. | Eltern, |
7. | weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor. |
Rz. 174
Während im Verhältnis von Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen oder Pfändung wegen "normaler" Geldforderungen die Regelung des § 804 Abs. 3 ZPO gilt ("wer zuerst kommt, mahlt zuerst"), entspricht es der h.M., dass die Regelung des § 804 ZPO keine Rolle spielt im Verhältnis zweier oder mehrerer wegen Unterhalt pfändender Gläubiger. In ihrem Verhältnis zueinander findet nicht § 804 ZPO Anwendung, vielmehr richtet sich die vorrangige Befriedigung danach, welcher Unterhaltsgläubiger den besseren Rang hat. Sind die Unterhaltsgläubiger gleichrangig, werden sie hinsichtlich des Betrages, der den unpfändbaren Betrag nach § 850c ZPO übersteigt, gleichmäßig befriedigt; bezüglich des nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrages gilt jedoch § 804 Abs. 3 ZPO.[291] Die Rangfolge der unterhaltsberechtigten Personen ist grundsätzlich auch bei der Pfändung von Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, so dass nunmehr minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder den Vorrang vor allen weiteren Unterhaltsberechtigten genießen.[292]
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