Rz. 173

Das Rangverhältnis mehrerer Berechtigter regelt sich nach § 850d Abs. 2 ZPO. Hierbei wird auf § 1609 BGB verwiesen:

 

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige Kinder und Kinder i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB (volljährige, im Haushalt mindestens eines Elternteils lebende volljährige Schüler bis zum 21. Lebensjahr),
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile i.S.d. § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
 

Rz. 174

Während im Verhältnis von Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen oder Pfändung wegen "normaler" Geldforderungen die Regelung des § 804 Abs. 3 ZPO gilt ("wer zuerst kommt, mahlt zuerst"), entspricht es der h.M., dass die Regelung des § 804 ZPO keine Rolle spielt im Verhältnis zweier oder mehrerer wegen Unterhalt pfändender Gläubiger. In ihrem Verhältnis zueinander findet nicht § 804 ZPO Anwendung, vielmehr richtet sich die vorrangige Befriedigung danach, welcher Unterhaltsgläubiger den besseren Rang hat. Sind die Unterhaltsgläubiger gleichrangig, werden sie hinsichtlich des Betrages, der den unpfändbaren Betrag nach § 850c ZPO übersteigt, gleichmäßig befriedigt; bezüglich des nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrages gilt jedoch § 804 Abs. 3 ZPO.[291] Die Rangfolge der unterhaltsberechtigten Personen ist grundsätzlich auch bei der Pfändung von Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, so dass nunmehr minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder den Vorrang vor allen weiteren Unterhaltsberechtigten genießen.[292]

[291] Hierzu Wolf/Hintzen, Rpfleger 2008, 337.
[292] AG Hannover v. 26.2.2009 – 701 M 16530/08, FamRZ 2009, 1843.

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