Rz. 148
Es ist in der Praxis nicht einfach für den Gläubiger, Informationen über die Unterhaltspflichten des Schuldners zu erhalten. Die Auskunftsverpflichtung durch den Gerichtsvollzieher hilft dem Gläubiger nicht weiter, da dieser den Schuldner nur nach seinen Geldforderungen zu befragen hat. Die Auskünfte erwachsener Hausgenossen sind alle freiwillig (§ 806a Abs. 2 ZPO). Über den Gerichtsvollzieher kann der Gläubiger somit regelmäßig keine weiteren Erkenntnisse für seinen Zusatzantrag nach § 850c Abs. 6 ZPO gewinnen.
Rz. 149
In der Praxis erhalten Gläubiger die notwendigen Auskünfte eher zufällig oder durch Inanspruchnahme bundesweit tätiger größerer Auskunfteien.
Rz. 150
Eine weitere wichtige Erkenntnisquelle ist das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802f bzw. § 807 ZPO). Der Schuldner muss durch umfassende Angaben im Vermögensverzeichnis dem Gläubiger seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Nachdem die Sachpfändung ergebnislos verlaufen ist, muss der Schuldner alle Angaben machen, die dem Gläubiger die eigenständige Entscheidung ermöglichen, ob und welche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen er noch einleiten kann. Der in der Praxis verwendete amtliche Vordruck kann hierbei in keinem Fall als abschließende Informationsquelle bezeichnet werden; was der Schuldner offenbaren muss, ergibt sich ausschließlich aus § 802f bzw. § 807 ZPO selbst.
Rz. 151
Neben den Angaben zu seiner Person, ob er verheiratet ist sowie ob und welche unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden sind, muss der Schuldner auch die Einkünfte der Personen angeben, denen er aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt; der Vermögenswert liegt hier in der Tatsache begründet, dass der Gläubiger mit diesen Angaben über § 850c Abs. 6 ZPO eben mehr pfänden kann als vorher.
Rz. 152
Teilweise wird die Auffassung vertreten, nach der Arbeitseinkommenspfändung sei der Drittschuldner gem. § 840 ZPO verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Hierbei soll der Drittschuldner stets vollständige Angaben über Nettoeinkommen sowie über Familienangehörige und Unterhaltsberechtigte zu machen haben. Diese Auffassung dürfte nicht haltbar sein, die für dieses Problem maßgebliche Auskunftsverpflichtung nach § 840 ZPO erschöpft sich in der Tatsache, dass der Drittschuldner angeben muss, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist.
Rz. 153
Interessanter ist die Tatsache, dass der Schuldner nach der Arbeitseinkommenspfändung gehalten ist, dem Gläubiger eine Gehaltsabrechnung auszuhändigen (vgl. hierzu § 1 Rdn 176 ff.).
Rz. 154
Nach der Regelung aufgrund der Zwangsvollstreckungsnovelle kann der Gläubiger nach der Pfändung neben der Urkundenherausgabe noch das weiter gehende Recht auf Auskunftserteilung gem. § 836 Abs. 3 ZPO gegenüber dem Schuldner mittels des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durchsetzen.