Rz. 1
Die Lohnpfändung zeigt oftmals nicht nur Erfolg durch die unmittelbare Geldleistung des pfändbaren Betrags, sondern sie zeigt auch Wirkung im Hinblick auf die mit der Lohnpfändung verbundenen Folgen für den Schuldner. Selbst der häufigere Besuch des Gerichtsvollziehers ist dem Schuldner oftmals lieber als die Pfändung des Arbeitslohns, mit der unmittelbar sein Arbeitgeber belastet wird. Die Lohnpfändung bereitet dem Arbeitgeber als Drittschuldner durchaus erhebliche Unannehmlichkeiten, die er selbst nicht veranlasst und nicht zu vertreten hat. Der Arbeitgeber wird durch die Bearbeitung der Lohnpfändung personell und kostenmäßig erheblich belastet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist jedoch regelmäßig kein Grund, das Arbeitsverhältnis fristlos oder fristgerecht zu kündigen. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Drittschuldners eine besondere Vertrauensstellung genießt (Kassierer, leitender Bankangestellter).
Steht der arbeitsrechtliche Ruf oder die Position des Schuldners auf dem Spiel, kann es durchaus sein, dass der Schuldner zu höheren Einmalzahlungen oder Ratenzahlungen an den Gläubiger bereit ist.
Rz. 2
Das Arbeitseinkommen des Schuldners kann niemals in voller Höhe gepfändet werden. Eine "Kahlpfändung" des Schuldners würde ihm die regelmäßig einzige Lebensgrundlage entziehen und die Unterhaltsverpflichtung der Allgemeinheit übertragen. Nach dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) muss dem Schuldner immer so viel belassen werden, damit er sich und seiner Familie ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen kann. Dieser Pfändungsschutz ist in den §§ 850–850l und §§ 899 ff. ZPO geregelt. Auf der anderen Seite muss aber auch dem berechtigten Interesse des Gläubigers auf Befriedigung seines titulierten Anspruchs Rechnung getragen werden.
Rz. 3
Schaubild 1: Arbeitseinkommen
Absolut unpfändbar |
Zweckgebunden (pfändbar für Gläubiger zweckgerichteter Ansprüche) |
Begrenzt unpfändbar mit Betragsfestlegung |
Begrenzt unpfändbar ohne Betragsfestlegung |
§ 850a Nr. 6–8 |
§ 850a Nr. 5 |
§ 850a Nr. 1, 4 |
§ 850a Nr. 2–3 |
Erziehungsgeld, Studienbeihilfe |
"Heirats"-Beihilfe, Geburtsbeihilfe |
Hälfte der Überstunden, Weihnachtsvergütung in begrenzter Höhe nach § 850c I ZPO |
Urlaubsgeld, Treuegelder, Gefahrenzulagen, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, Zulagen |
Sterbe- und Gnadenbezüge |
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Blindenzulagen |
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Rz. 4
Schaubild 2: Änderungs- und Schutzvorschriften
§ 850c Abs. 6 |
§ 850d Abs. 2 |
§ 850e Nr. 2, 2a |
§ 850f |
§ 850g |
§ 850i |
Ganz oder teilweise Nichtberück-sichtigung eines Unterhaltsberechtigten |
Rangfolge der Unterhaltsberechtigten nach § 1609 BGB |
Zusammen-rechnung mehrerer Einkommen |
Erhöhung/ Ermäßigung der unpfändbaren Teile des Einkommens |
Änderungen der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen |
Schutz bei Einmalzahlungen |
Rz. 5
Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen regelt im Wesentlichen § 850c ZPO. Hiermit soll sichergestellt werden, dass dem Schuldner, dessen Arbeitseinkommen gepfändet wird, so viel verbleibt, wie er für sich und seine Familie mindestens zum Lebensunterhalt braucht.