Rz. 16

Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat (§ 833 Abs. 1 S. 1 ZPO). Hier hat sich nicht der Dienstherr, sondern nur die Gehaltshöhe geändert. Dies ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn allerdings nicht anzuwenden (§ 833 Abs. 1 S. 2 ZPO), da hier ein Wechsel in der Drittschuldnerschaft vorliegt.

 

Rz. 17

Die Lohnpfändung endet, wenn das Arbeitsverhältnis des Schuldners mit dem Drittschuldner beendet ist. Die Pfändungswirkungen leben auch dann nicht wieder auf, wenn später ein neues Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner begründet wird. In der Praxis sind solche saisonbedingten Unterbrechungen jedoch häufig anzutreffen, z.B. im Baugewerbe und in Gaststätten- und Ferienbetrieben. Seit dem 1.1.1999 gilt, dass, wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis endet und Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu begründen, sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis erstreckt (§ 833 Abs. 2 ZPO). Durch diese Regelung wird erreicht, dass bei einer zeitlichen Unterbrechung bis zu neun Monaten die Fortgeltung der Pfändung gegenüber dem Drittschuldner ausgesprochen wird.

 

Rz. 18

Die Regelung bezieht sich ausdrücklich nur auf Arbeits- oder Dienstverhältnisse und somit nicht auf Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion.

 

Rz. 19

Nimmt der Schuldner nach bis zu neun Monaten das Arbeitsverhältnis bei seinem früheren Arbeitgeber wieder auf, können sich bei der Fortgeltung der Lohnpfändung Schwierigkeiten dadurch ergeben, dass Bestand und Höhe der Forderung sich geändert haben. Der Drittschuldner wird daher sicherlich das Recht haben, vom Gläubiger eine erneute Forderungsaufstellung zu verlangen.

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