Rz. 305
Soweit sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nachträglich ändern, kann sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger eine entsprechende Änderung des Pfändungsbeschlusses beantragen (§ 850g ZPO, z.B. Änderung der Zahl der Unterhaltsberechtigten durch Tod, Heirat, Geburt). Antragsberechtigt sind auch Dritte, denen der Schuldner unterhaltsverpflichtet ist, sofern sie durch die Änderung begünstigt werden. Der Drittschuldner ist kein Dritter im Sinne dieser Vorschrift. Zudem fehlt es an der notwendigen Beschwer des Drittschuldners.
Es können auch Gründe berücksichtigt werden, die bei Erlass des Pfändungsbeschlusses zwar schon vorlagen, aber nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Rz. 306
Hinweis
Von dieser Möglichkeit sollte der Gläubiger immer dann Gebrauch machen, wenn das Vollstreckungsgericht die Höhe des pfändbaren Betrags konstitutiv festgestellt hat (§§ 850d, 850f ZPO).
Rz. 307
Grds. ist es Aufgabe des Drittschuldners, Veränderungen in den Familienverhältnissen des Schuldners von sich aus zu berücksichtigen. Sofern der pfändbare Betrag jedoch ziffernmäßig feststeht, hat sich der Drittschuldner hieran zu halten, bis ihm eine Änderung nachträglich mitgeteilt wird. Oftmals wird in der Praxis über diese Vorschrift auch eine klarstellende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts herbeigeführt, wenn z.B. Unstimmigkeiten bei der Frage der Unterhaltspflichten des Schuldners entstehen.
Rz. 308
Der abändernde Beschluss ist u.a. dem Drittschuldner zuzustellen. Der Drittschuldner hat Änderungsbeschlüsse ab Kenntnis zu beachten. Hat der Drittschuldner für zurückliegende Zeiträume noch keine Auszahlung an die Gläubiger vorgenommen, gebührt auch der nunmehr erhöhte pfändbare Betrag dem Gläubiger, dessen Pfändungspfandrecht zeitlich vorgeht.
Rz. 309
Mit der Abänderung können die Pfändungsmodalitäten auch rückwirkend geändert werden. Der Änderungsbeschluss entfaltet aber nicht schon kraft Gesetzes Rückwirkung. Eine Änderung der Pfändungsfreigrenzen ist aber nur dann rückwirkend möglich, wenn der Drittschuldner in der Vergangenheit noch nicht mit befreiender Wirkung geleistet hat. Die Rückwirkung muss sich ausdrücklich aus dem abändernden Beschluss ergeben. Die Rückwirkung kann nicht für einen Zeitabschnitt erfolgen, für den der Drittschuldner seine Leistung bereits erbracht hat. Für bereits abgewickelte Vollstreckungsmaßnahmen ist die Zwangsvollstreckung bereits teilweise beendet.