Rz. 489
Nach dem durch Gesetz vom 2.9.1994 eingeführten § 49b Abs. 2 BRAO waren Vereinbarungen ausnahmslos unzulässig, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird ("Erfolgshonorar" = "palmarium") oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält ("quota litis" = Streitanteil). Ein Erfolgshonorar in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn nur die Erhöhung gesetzlicher Gebühren vereinbart wird (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO).
Das BVerfG hat § 49b Abs. 2 BRAO insoweit für verfassungswidrig erklärt, als die Vorschrift keine Ausnahme für den Fall zuließ, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Abgesehen von diesem besonderen Ausnahmefall war die bisherige Vorschrift bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 49b Abs. 2 Satz 3 BRAO, § 4a RVG am 1.7.2008 aber weiter anzuwenden.
a) Frühere gesetzliche Regelung
Rz. 490
Aufgrund der Vorschrift des § 49b Abs. 2 BRAO a.F. hat der BGH in ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht worden ist (Erfolgshonorar) oder nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quota litis), als unzulässig angesehen. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass der Rechtsanwalt den Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen "wirtschaftlichen" Angelegenheit macht. Danach stellt jede Vereinbarung, durch die das Entstehen oder die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts vom Ausgang der von ihm vertretenen Sache oder sonst vom Erfolg seiner anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, eine unwirksame Erfolgshonorarvereinbarung dar. Ein derartiger Fall ist gegeben, wenn die Höhe der vom Mandanten zu zahlenden Vergütung vom Ergebnis der Verhandlungen über den Unternehmenskaufvertrag abhängen soll. Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die Zahlung einer "Vergleichsgebühr" versprechen, so stellt dies die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars dar.
Rz. 491
Ein Ausnahmefall, in dem die Vereinbarung eines Erfolgshonorars der einzige Weg war, um rechtliche Beratung zu erlangen, kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Anwalt schlüssig darlegt und ggf. nachweist, dass ein anderer Anwalt ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars die Beratung des Mandanten nicht übernommen hätte.
Rz. 492
Das im Grundsatz weiterhin bestehende Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nicht auf die forensische Tätigkeit des Rechtsanwalts beschränkt, sondern gilt auch für die außergerichtliche Beratung und Interessenwahrnehmung. Bei den Gründen, die für die grundsätzliche Wirksamkeit des Verbots sprechen, ist nicht zwischen dem außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich zu unterscheiden. Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts muss hier wie dort gewahrt werden, wenn es darum geht, das Vertrauen auf eine objektive Beratung zu gewährleisten. Diese darf nicht dadurch geprägt sein, dass ein vereinbartes Honorar nur im Fall einer bestimmten Entscheidung des Auftraggebers gezahlt wird. Dies birgt in beiden Bereichen die Gefahr eines Einflusses von Gebühreninteressen auf die Beratung, die nicht Maßstab der anwaltlichen Tätigkeit sein soll, in sich. Auch ist der Rechtsuchende in beiden Bereichen vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungen zu schützen.
b) Regelung seit 1.7.2008
Rz. 493
Nach der Neuregelung in § 49b Abs. 2 Satz...