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Besondere Bedeutung gewinnt die Feststellung des Mandatsgegenstandes bei der Prüfung, ob ein (neuer) Rechtsanwalt einen Regressanspruch des Mandanten gegen einen früher für diesen tätigen Rechtsanwalt hat verjähren lassen. Dieses Problem ergibt sich häufig bei nacheinander tätigen Prozessanwälten desselben Auftraggebers, v.a. nach altem Verjährungsrecht für die Frage, ob die sekundäre Pflicht eines Anwalts zum Hinweis auf die eigene mögliche Regresshaftung und deren Verjährung entfallen ist mit der Beauftragung eines anderen Anwalts. Der Prozessauftrag, der regelmäßig nur die Vertretung des Auftraggebers im Rechtsstreit umfasst, kann sich darauf erstrecken, einen Regressanspruch des Mandanten gegen dessen früheren Anwalt zu prüfen und die Verjährung eines solchen Anspruchs zu verhindern. Eine entsprechende Erweiterung des Prozessmandats liegt nahe, wenn der Mandant das Vertragsverhältnis mit dem Erstanwalt wegen des Verdachts einer Pflichtverletzung vorzeitig beendet hat und der Zweitanwalt dies weiß. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber ggü. seinem Berufungsanwalt dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eine Pflichtverletzung vorwirft. Anders kann dies sein, wenn der Auftraggeber nach der Beauftragung des Berufungsanwalts noch mit dem erstinstanzlichen Anwalt wegen der Verjährungsfrage korrespondiert; damit kann der Mandant zum Ausdruck gebracht haben, dass er diese Frage nicht zum Gegenstand des Mandats des Berufungsanwalts gemacht hat.[198]

[198] Vgl. BGH, 25.6.1998 – IX ZR 124/97, S. 4, n.v.

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