Rz. 477

Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Honorare von Strafverteidigern aufgestellte Vermutung, dass eine vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt,[1844] gilt auch für Honorare in zivilrechtlichen Streitigkeiten.[1845] Denn der Gesetzgeber verfolgt mit § 3a Abs. 2 RVG das Ziel, Honoraransprüche normativ im Interesse einer Mäßigung zu begrenzen.[1846] Die gesetzlichen Gebühren in zivilrechtlichen Streitigkeiten bieten ebenfalls einen ersten Orientierungspunkt, sodass es gerechtfertigt ist, die für die Honorare von Strafverteidigern von der Rechtsprechung des BGH entwickelte Vermutung auch in Zivilsachen anzuwenden.[1847]

Die Vermutung ist widerleglich. Hierzu hat der Anwalt darzulegen und zu beweisen, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen ist.[1848] Dabei sind die Maßstäbe des Marktes nicht der entscheidende Bezugspunkt für die Angemessenheit i.S.d. § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist; insoweit (§ 14 Abs. 1 RVG) kommen die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Mandanten und das Ziel in Betracht, das der Mandant mit dem Auftrag anstrebt.[1849] Zu berücksichtigen ist weiter, in welchem Umfang dieses Ziel durch die Tätigkeit des Anwalts erreicht worden ist, wie weit also das Ergebnis tatsächlich und rechtlich als Erfolg des Anwalts anzusehen ist. Ferner sind die Stellung des Anwalts und die Vermögensverhältnisse des Mandanten in die Bewertung einzubeziehen. Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten.[1850]

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