Rz. 327
Der Entwurf einer einseitigen Erklärung oder eines Vertrags muss zweckmäßig und wirksam sein. Soweit Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages oder einzelner Klauseln bestehen, muss der Rechtsanwalt den Mandanten hierüber aufklären und dessen Entscheidung einholen. Der Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber dann eine rechtlich einwandfreie Gestaltung zu empfehlen, die seinen berechtigten Interessen entspricht.
Rz. 328
Wenn die Parteien einen Vertrag nicht selbst schließen, sondern sich vertreten lassen, oder wenn am Vertragsschluss juristische Personen oder gleichgestellte Rechtssubjekte beteiligt sind, ist auf eine wirksame rechtsgeschäftliche oder organschaftliche Vertretung der Parteien zu achten. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, sich Urkunden oder einen aktuellen Handelsregisterauszug vorlegen zu lassen, aus denen sich die Vollmacht der handelnden Personen ergibt.
Rz. 329
Die Unwirksamkeit eines Vertrages kann sich insb. aus der Nichtbeachtung einer Formvorschrift ergeben (§ 125 BGB). Von praktisch erheblicher Bedeutung sind v.a. § 311b BGB (= § 313 BGB a.F.) sowie § 15 Abs. 3, 4 GmbHG. Nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB bedürfen Verträge, durch die sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. § 15 Abs. 3, 4 GmbHG schreibt eine notarielle Beurkundung für die Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH sowie für dessen Abtretung vor. Dabei ist zu beachten, dass auch Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen bzw. -ergänzungen der notariellen Beurkundung bedürfen können. Berät ein Rechtsanwalt seinen Mandanten über Rechtsgeschäfte, die nur unter Einhaltung einer bestimmten Form rechtswirksam abgeschlossen werden können, genügt er im Allgemeinen seiner Verpflichtung aus dem Anwaltsvertrag nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Formbedürftigkeit. Er muss dem Mandanten vielmehr auch das besondere Risiko deutlich machen, das dieser eingeht, wenn er ohne Beachtung der Form das Rechtsgeschäft abschließt oder die Formwahrung auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mandant schon vorher Leistungen erbringt, auf Rechte oder Rechtspositionen verzichtet oder sich sonstiger Möglichkeiten begibt, die den Vertragspartner zum formgültigen Abschluss des Rechtsgeschäfts veranlassen können. Eine solche Belehrung kann allenfalls dann entbehrlich sein, wenn der Rechtsanwalt erkennt, dass dem Mandanten die Risiken des Geschäfts oder der beabsichtigten Gestaltung bekannt sind und er diese auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde.
Rz. 330
Ein Vertrag darf weiterhin nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB), sittenwidrige Regelungen enthalten (§ 138 Abs. 1 BGB) oder aus einem anderen Grund nichtig sein. So hat etwa der mit der Erstellung eines Pachtvertrages über die gewerbliche Nutzung von Räumen beauftragte Rechtsanwalt zu überprüfen, ob der vereinbarte Vertragszweck erreicht werden kann. Dies ist insb. dann nicht der Fall, wenn die geplante Nutzung bauplanungsrechtlich nach dem Inhalt der Baugenehmigung oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Verfügungen nicht zulässig ist. Ggf. hat der Rechtsanwalt vorzuschlagen, vor Vertragsschluss eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB einzuholen. In jedem Fall ist der Auftraggeber über die Risiken aufzuklären und ihm eine zweckmäßige vertragliche Regelung – im vorbeschriebenen Fall bzgl. der Rechtsmängelhaftung in dem Pachtvertrag – zu empfehlen.
Rz. 331
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, ist gem. § 139 BGB das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, sofern nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Wegen der aus dieser Norm resultierenden Unsicherheit werden häufig sog. salvatorische Klauseln in Verträge aufgenommen, durch die vereinbart wird, dass die Unwirksamkeit eines Teils des Vertrages die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berühren soll. Diese Klauseln beinhalten in Bezug auf § 139 BGB grds., dass nunmehr abweichend von den Regeln des § 139 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Gesamtnichtigkeit bei der Partei liegt, die entgegen der Erhaltungsklausel den Vertrag insgesamt für unwirksam hält.