Rz. 23
Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft wegen der Möglichkeit einer Leistungsklage die Feststellungsklage hinsichtlich der Sachschäden mangels eines rechtlichen Interesses an der Feststellung i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht dargetan habe, dass ihm eine Bezifferung der unfallursächlichen Sachschäden nicht möglich sei. Dabei kann dahinstehen, ob – wie die Revision hierzu meinte – Personenschaden und Sachschaden als "Schadenseinheit" miteinander verbunden sind, so dass das Feststellungsinteresse für den (noch nicht endgültig bezifferbaren) Personenschaden auch das Feststellungsinteresse für den (möglicherweise bezifferbaren) Sachschaden begründet. Von der Beklagten zu 3, als einem – für den Schaden letztlich eintrittspflichtigen – großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels gegen die Beklagten bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1999 – VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774, 3775).
Rz. 24
Mit Recht hatte das Berufungsgericht demgegenüber die Feststellungsklage auf Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Personenschadens als unbegründet erachtet, weil zugunsten der Beklagten ein Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII eingriff.
Rz. 25
Nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursacht haben.
Rz. 26
Unter den Umständen des vorliegenden Falles lagen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die rechtlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Haftungsausschluss vor.
Rz. 27
Zwischen den Parteien stand außer Streit, dass der ebenso wie der Kläger bei der Beklagten zu 2 beschäftigte Beklagte zu 3 als Fahrer des betriebseigenen Fahrzeugs den für die schweren Verletzungen des Klägers ursächlichen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers i.S.d. §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hatte, ohne vorsätzlich zu handeln.
Rz. 28
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden war auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich der Versicherungsfall auf einem in die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg ereignet hat.
Rz. 29
Wie der BGH in seinen Urteilen vom 2.12.2003 – VI ZR 348/02 und VI ZR 349/02 (BGHZ) im Anschluss an das Urteil des BGH vom 12.10.2000 – III ZR 39/00 (BGHZ 145, 311) entschieden hat, können für die Unterscheidung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem in die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg stattgefunden hat, die Kriterien heranzogen werden, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen – nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr – entwickelt worden sind.
Rz. 30
Danach ist zwar ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon allein dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden war; von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint.
Rz. 31
Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung – auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen – durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt.
Rz. 32
Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetriebliche...