Rz. 36

Mit § 49 RVG hat der Gesetzgeber die Höhe der Wertgebühren festgelegt, die der beigeordnete RA aus der Staatskasse erhält. Die dort genannten Wertgebühren beziehen sich, wie auch bei der Tabelle für den Wahlanwalt gem. § 13 Abs. 1 S. 2 RVG, auf eine Gebühr in Höhe eines 1,0-Satzes. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 4.000,00 EUR gilt sowohl für den Wahlanwalt als auch für den beigeordneten RA die Tabelle gem. § 13 Abs. 1 S. 2 RVG. Ab einem Gegenstandswert von mehr als 4.000,00 EUR ist der beigeordnete RA in Bezug auf die Zahlung seiner Gebühren aus der Staatskasse jedoch auf die in der Tabelle zu § 49 RVG genannten Wertgebühren beschränkt, die wesentlich niedriger sind.

 

Rz. 37

Auszugsweise Gegenüberstellung Wahlanwaltsgebühren gem. § 13 RVG und Gebühren für den beigeordneten RA gem. § 49 RVG, jeweils in Höhe einer 1,0-Gebühr:

 
Gegenstandswert bis Wahlanwaltsgebühren Gebühren für beigeordneten RA
5.000,00 EUR 303,00 EUR 257,00 EUR
8.000,00 EUR 456,00 EUR 287,00 EUR
16.000,00 EUR 650,00 EUR 335,00 EUR
30.000,00 EUR 863,00 EUR 412,00 EUR
80.000,00 EUR 1.333,00 EUR *447,00 EUR

* Bei allen Werten über 30.000,00 EUR verbleibt es bei der Maximalgebühr von 447,00 EUR.

 

Rz. 38

Aus den zuvor gegenübergestellten Beträgen ergibt sich, dass ein beigeordneter RA für die gleiche Tätigkeit eine wesentlich geringere Gebühr erhält als der Wahlanwalt. Um dieser Diskrepanz entgegenzusteuern, könnte der RA auf Folgendes hinwirken:

 

Praxistipp

Prüfen des vollständigen Einkommens und Vermögens des Auftraggebers, ob diesem nicht Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung gem. § 120 ZPO bewilligt werden kann, damit der RA nach Erfüllung der Ratenzahlungspflicht des Auftraggebers an die Staatskasse noch die Differenz zwischen den Gebühren des beigeordneten RA und des Wahlanwalts erhalten kann.[11]
Mit dem Auftraggeber abklären, ob dieser nicht in der Lage ist, Vorschusszahlungen zu erbringen. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der RA noch keinen PKH-Antrag ohne Festsetzung von Raten beantragt hat, kann er die zu erwartende Differenz zwischen Gebühren des beigeordneten RA und des Wahlanwalts decken. Dies ergibt sich aus § 58 Abs. 2 RVG. Die Forderungssperre gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt erst ab Geltung der PKH-Bewilligung.[12]
[11] Schneider/Wolf/Fölsch, RVG, § 49 Rn 17 f.
[12] Schneider/Wolf/Fölsch, RVG, § 49 Rn 19 f.

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