Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 9
Um eine Kommunikation zwischen den Justizbehörden und Anwälten auf elektronischer Basis durchführen zu können, wird ebenfalls ein elektronisches Postfach benötigt. Ein solches Postfach muss weitgehend sicher und einfach zu bedienen sein. Es muss vor Missbrauch geschützt werden und eine diskrete Kommunikation ermöglichen. Den Gerichten steht das unter Rdn 6 erwähnte EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) bereits seit vielen Jahren zur Verfügung. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) erhielt 2013 die Aufgabe übertragen, allen im elektronischen Anwaltsverzeichnis eingetragenen Mitgliedern, und somit allen zugelassenen Anwälten, ein mit dem EGVP kompatibles, ebenfalls sicheres elektronisches Postfach zur Verfügung zu stellen; das besondere elektronische Anwaltspostfach "beA". Das beA dient gem. § 19 Abs. 1 S. 1 RAVPV der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern (= natürlichen Personen und Berufsausübungsgesellschaften), der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Ebenso dient es gem. § 19 Abs. 1 S. 2 RAVPV der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander.
Rz. 10
Das beA arbeitet als besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Anwälte ebenfalls auf der Basis des OSCI-Protokolls. Das beA ist grundsätzlich ein persönliches Postfach für jeden zugelassenen Anwalt. Neben der BRAO finden sich in der seit 28.9.2016 geltenden RAVPV (Rechtsanwaltsverzeichnis- und Postfachverordnung) in den §§ 19–29 RAVPV wichtige Regelungen rund um das beA. Das beA steht aber auch den Rechtsanwaltskammern selbst sowie der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung, § 19 Abs. 1 S. 2 RAVPV, § 31a Abs. 5 BRAO. Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte, die nicht Anwälte sind, europäische Rechtsanwälte und europäische Syndikusrechtsanwälte stehen den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach § 19 Abs. 1 bis 3 RAVPV gleich, § 19 Abs. 4 RAVPV. Ebenso steht seit 1.9.2022 zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften ein Gesellschafts-beA zur Nutzung zur Verfügung, siehe Rdn 15 ff. in diesem Kapitel.
Rz. 11
Die BRAK richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein; § 31a BRAO, § 21 RAVPV. Hierzu gehören auch die Syndikusrechtsanwälte, § 31a Abs. 2 S. 2 BRAO. Für Berufsausübungsgesellschaften erfolgt die empfangsbereite Freischaltung gem. § 31b Abs. 1 BRAO für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft. Eine Pflicht zur Einrichtung eines empfangsbereiten beA hat die BRAK zudem für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer, § 31a Abs. 7 BRAO.
Rz. 12
Nach Eintragung einer Person oder Berufsausübungsgesellschaft in das BRAV erfolgt die unverzügliche empfangsbereite Einreichung eines beA, § 21 Abs. 1 RAVPV.
Rz. 13
Mit dem 1.8.2022 wurde § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO dahingehend geändert, dass hier anstelle der Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer auf "natürliche Personen" abgestellt wird. Zudem besteht seit dem 1.8.2022 die Pflicht, auch für im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaften ein beA einzurichten, § 31b BRAO in der ab 1.8.2022 geltenden Fassung. Ausführungen zum Gesellschafts-beA siehe Rdn 15 ff., zu den technischen Problemen im Gesellschafts-beA siehe Rdn 36 jeweils in diesem Kapitel.
Rz. 14
Da das Kernstück unseres Werks die rechtlichen Vorgaben und die praktische Umsetzung rund um das beA behandelt und seine technischen Funktionen ausführlich beschreibt, wird an dieser Stelle nicht weiter auf das beA eingegangen.