Rz. 101
a) Der Fall
Rz. 102
Der Kläger, ein Taxiunternehmer, nahm den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 21.12.2013 in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden stand dem Grunde nach außer Streit.
In einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger einen Wiederbeschaffungswert von brutto 7.400 EUR und einen Restwert des Unfallfahrzeugs, eines Taxis der Marke Opel Zafira, Erstzulassung 2006, von netto 1.134,45 EUR. Der Kläger rechnete mit der Beklagten auf Gutachtenbasis ab, zuletzt machte er zudem entgangenen Gewinn für 26 Tage zu je 31,52 EUR geltend. Die Beklagte zog bei der Schadensregulierung von dem geltend gemachten Wiederbeschaffungswert einen Umsatzsteueranteil von 19 % ab und zahlte entgangenen Gewinn in Höhe von elf Tagen zu je 14,84 EUR. Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb am 16.1.2014 ein erstmals im September 2009 zugelassenes, regelumsatzbesteuertes Fahrzeug der gleichen Baureihe für 5.800 EUR einschließlich 926,05 EUR ausgewiesener Umsatzsteuer.
Rz. 103
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, wonach ein Ersatzfahrzeug der Differenzbesteuerung mit einem Umsatzsteueranteil von 2,4 % unterläge, vom ermittelten Wiederbeschaffungswert von brutto 7.400 EUR Umsatzsteuer in Höhe von 173,44 EUR abgezogen. Ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert von damit netto 7.226,56 EUR und einem Restwert von netto 1.134,45 EUR hat das Amtsgericht einen Wiederbeschaffungsaufwand von 6.092,11 EUR errechnet und der Klage unter Berücksichtigung der hierauf geleisteten vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten von 5.084,04 EUR insoweit in Höhe von 1.008,07 EUR stattgegeben. Zudem hat das Amtsgericht weiteren entgangenen Gewinn in Höhe von 286,30 EUR (26 Tage zu jeweils 17,29 EUR abzüglich vorgerichtlicher Zahlung der Beklagten in Höhe von 163,24 EUR) sowie Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 35,70 EUR zugesprochen und die Beklagte verpflichtet, den Kläger von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 91,80 EUR freizustellen.
Rz. 104
Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage lediglich in Höhe von insgesamt 336,90 EUR stattgegeben. Den vom Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungswert hat es um die in dem Fahrzeugerwerb vom 16.1.2014 enthaltene Umsatzsteuer von 926,05 EUR gekürzt. Im Ergebnis ist das Berufungsgericht von einem restlichen Wiederbeschaffungsaufwand des Klägers von 255,46 EUR ausgegangen (Wiederbeschaffungswert brutto 7.400 EUR abzüglich anzurechnender Umsatzsteuer in Höhe von 926,05 EUR abzüglich Restwert netto von 1.134,45 EUR abzüglich insoweit geleisteter vorgerichtlicher Zahlung der Beklagten von 5.084,04 EUR). Zudem hat das Berufungsgericht entgangenen Gewinn in Höhe von weiteren 45,74 EUR (6,63 Tage zu jeweils 31,52 EUR abzüglich vorgerichtlicher Zahlung der Beklagten in Höhe von 163,24 EUR) sowie Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 35,70 EUR zugesprochen und die Beklagte verpflichtet, den Kläger von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 91,80 EUR freizustellen.
Rz. 105
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.211,07 EUR (926,05 EUR Restwiederbeschaffungsaufwand und 285,02 EUR weiteren entgangenen Gewinn). Die Beklagte wandte sich mit der Anschlussrevision gegen den dem Kläger vom Berufungsgericht zugesprochenen weiteren entgangenen Gewinn.
b) Die rechtliche Beurteilung
Rz. 106
Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Revision des Klägers wandte sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung die – im regelbesteuerten Fahrzeugerwerb vom 16.1.2014 enthaltene – Umsatzsteuer von 926,05 EUR anrechnen lassen. Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des entgangenen Gewinns begegnete durchgreifenden Bedenken.
Rz. 107
Zutreffend war das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB keinen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer hat, die tatsächlich nicht angefallen ist. Hingegen war die Annahme des Berufungsgerichts, der deshalb vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringende Betra...