Rz. 965

Gemäß § 4 Abs. 1 StHG verjährt der Schadensersatzanspruch innerhalb eines Jahres. Diese kurze Verjährungsfrist beginnt – ähnlich wie in § 852 BGB a.F. – mit dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, dass der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde.[2988] Nach dem Gesetzeswortlaut – § 4 Abs. 3 StHG – wird durch die Stellung des Antrags auf Schadensersatz die Verjährung unterbrochen. Das kann jetzt, da die Vorschrift des § 5 StHG über das Vorschaltverfahren nur noch im Land Brandenburg gilt, auch nur für die nach dem dortigen StHG zu beurteilenden Fälle gelten. Für den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts, also §§ 195 ff. BGB. Widerspruch und Klage gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt führen zur Hemmung der Verjährung in analoger Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Wird der Antrag auf Schadensersatz nach § 5 Abs. 1 StHG – was nur noch in Brandenburg praktisch werden kann – zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen hatte, tritt die mit der Antragstellung nach § 4 Abs. 3 S. 1 StHG verbundene Unterbrechungswirkung zugleich mit dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ein.[2989] Ein Schreiben, mit dem lediglich Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden, ist kein Antrag im Sinne des § 4 Abs. 3 StHG und führt deshalb nicht zu einer Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung.[2990]

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