Instruktiv ist hier eine Entscheidung des OLG Hamburg. Die RWE-DEA AG beauftragte eine Werbeagentur mit der Erstellung eines Werbeliedes, das den neuen Markennamen bekannt machen sollte. Der von der Werbeagentur beauftragte Komponist und Textdichter, der nicht nur die Instrumentalfassung, sondern auch einen englischen Text dazu geschrieben und angemeldet hatte, wusste und war auch damit einverstanden, dass die Komposition von einem durch die Werbeagentur zu verpflichtenden Dritten mit einem deutschsprachigen Text versehen werden sollte. Die Texterin kreierte unter anderem die Titelzeile: "Hier ist DEA, hier tanken sie auf." Sie kannte die Herkunft der Musik und war auch damit einverstanden, dass der von ihr geschaffene Text mit der Musik zusammen veröffentlicht und verwertet werden sollte. Nach der sehr erfolgreichen Vermarktung erstellte der Komponist einen weiteren englischen Text zu seiner Musik mit dem Titel "We are Europe" und meldete dieses Lied bei der GEMA an, die dieses unter einer separaten Datenbankwerknummer registrierte. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der zuvor genannten Texterin, woraufhin die GEMA die Ausschüttung der Verwertungserlöse im Hinblick auf den Textdichteranteil "We are Europe" zurückstellte. Der Komponist als Kläger wollte erreichen, dass sowohl "The DEA-Song" als auch "We are Europe" bei der GEMA unter eigenständigen Werkbanknummern eingetragen werden. Das OLG Hamburg gab dem Antrag des Komponisten lediglich im Hinblick auf das Lied "We are Europe" statt. Hintergrund des Rechtsstreits ist der als Teil des Wahrnehmungsvertrags maßgebliche GEMA-Teilungsplan. Besonderheit der GEMA-Ausschüttung ist hier, dass der Autor der "Originalfassung" auch dann die Hälfte des Textdichteranteils erhält, wenn nicht seine Textfassung, sondern eine von diesem autorisierte Textierung in einer anderen Sprache verwendet wird. Dahinter steckt die Überlegung, dass die gleichmäßige Aufteilung zwischen Melodie und Text nur für den Originaltext Geltung hat. Andere nachrangige textliche Fassungen werden in der Weise abgerechnet, dass auch der Verfasser des Originaltextes einen 50 %igen Anteil im Verhältnis zum nachrangigen Texter erhält. Will man diese Konsequenzen vermeiden, so bleibt die Möglichkeit der gleichberechtigten Registrierung zweier Textfassungen. In solch einem Fall wird nur die tatsächlich benutzte Fassung abgerechnet. Die unterschiedliche Eintragungsart für den Text hat selbst dann Bedeutung, wenn lediglich eine Instrumentalfassung einer ursprünglich textierten Musik, etwa für eine Filmproduktion, benutzt würde. Grundsätzlich wird in der Weise abgerechnet, dass dann nicht nur der Komponist die auf das gesamte Lied entfallene Vergütung erhält, sondern er dies vielmehr mit dem Textdichter der Originalfassung teilen muss. Bei gleichrangiger Textregistrierung würde die auf die Textdichter entfallende Vergütung zu gleichen Anteilen ausgeschüttet.
Vor diesem Hintergrund hatte die Registrierung der englischen Textfassung für den Komponisten des "DEA-Songs" erhebliche ökonomische Bedeutung. Das OLG Hamburg musste sich nun ausdrücklich mit der Frage befassen, ob im vorliegenden Fall die Werkverbindungen nicht nur im Sinne eines Realaktes, sondern darüber hinaus auch durch rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen den Urhebern begründet wurden. Bejaht man – wie das OLG Hamburg – diese zusätzliche Anforderung, so musste auch darüber entschieden werden, ob die Werbeagentur stillschweigend von den Parteien mit ihrer Vertretung zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages beauftragt wurde. Darüber hinaus musste die Age...