Rz. 10

Die "Schranken des Urheberrechts" (§§ 44a63a UrhG) sind ebenfalls Ausdruck des gerechten Interessenausgleichs zwischen Urhebern, Medienwirtschaft (Werkvermittler) und Rezipienten. Da es den Medienunternehmen um die Nutzung des Werkes geht, der auf Urheberseite die Verwertungsrechte korrespondieren, sind die Interessen auch nicht gegenläufig. Ein Konflikt kann nur insofern aufkommen, als der Urheber nicht zur Veröffentlichung bereit ist, wohingegen der Werkvermittler möglichst eine kommerzielle Nutzung anstrebt. Dieser Interessengegensatz wird durch das Urheberrechtsgesetz in der Weise gelöst, dass dem Urheber ein Verbotsrecht bis zur Veröffentlichung zusteht, danach kann er die Weiterverbreitung (Zweitauswertung) jedenfalls nicht mehr verhindern (es ist Erschöpfung hinsichtlich des Verbreitungsrechts gem. § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten), er hat dann lediglich noch einen Vergütungsanspruch. Als weiteres Beispiel sei das Zitatrecht gem. § 51 UrhG angeführt, wonach in begrenztem Umfange Vervielfältigungen, Verbreitungen und öffentliche Wiedergaben geschützter Werke nicht verhindert werden können.[17]

 

Rz. 11

Im Folgenden soll zunächst der gesamte Aufbau des Urheberrechtsgesetzes näher erläutert werden, um sich danach in einem weiteren Kapitel (§ 3) den anderen Rechtssubjekten und Adressaten, also der Medienwirtschaft und den Rezipienten sowie deren Rechtspositionen – seien sie nun gesetzlich oder vertraglich definiert –, zuzuwenden.

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