Rz. 381

Schließlich bringt § 63 Abs. 1 S. 1 UrhG zum Ausdruck, dass die Quelle stets deutlich anzugeben ist, wenn etwa ein Werk für Gerichtszwecke vervielfältigt wird oder aber für Schulzwecke sowie hinsichtlich der Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse, hinsichtlich des Zitatrechts etc. Weiter heißt es dort, dass bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben ist, in dem das Werk erschienen ist; zudem ist kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder Änderungen vorgenommen wurden (Abs. 1 S. 2). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück angegeben ist, in sonstiger Weise dem rechtmäßigen Nutzer zur Kenntnis gelangte oder im Fall des § 60a oder des § 60b UrhG betreffend Unterrichts- und Lehrmedien einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern (Abs. 1 S. 3 UrhG).

Auch bei einer zulässigen öffentlichen Wiedergabe besteht eine Pflicht zur Quellenangabe, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a60d, 61 und 61c UrhG ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist (§ 63 Abs. 2 UrhG).

Zur Situation bei Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren (§ 63 Abs. 3 UrhG) siehe Rdn 386.

 

Hinweis

Die unzureichende oder unterbliebene Quellenangabe führt zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Nutzungshandlung, gleichwohl darf diese nicht fortgesetzt werden. Der Urheber kann also die weitere Nutzungshandlung ohne Quellenangabe untersagen. Zudem gibt es dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz (Geldentschädigung des immateriellen Schadens gem. § 97 Abs. 2 UrhG).[577]

[577] Dreier/Schulze/Schulze, Urheberrecht, § 63 Rn 30 f.

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