Rz. 12
Nachfolgend geht es um eine knappe, systematische Darstellung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG), ohne einzelne Aspekte zu vertiefen. Das Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Teilen, wobei diese noch durch Abschnitte untergliedert sind. Der 1. Teil ist dem Urheberrecht selbst gewidmet, der 2. Teil befasst sich mit den verwandten Schutzrechten, der 3. Teil beinhaltet besondere Bestimmungen für Filme, der 4. Teil regelt gemeinsame Bestimmungen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, schließlich ist der Anwendungsbereich mit den Übergangs- und Schlussbestimmungen dem 5. Teil vorbehalten.
Rz. 13
Der Erste Teil (§§ 1–69g UrhG) gliedert sich in acht Abschnitte. Der 1. Abschnitt (§ 1 UrhG) stellt unter der Überschrift "Allgemeines" klar, dass die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes genießen (§ 1 UrhG).
Rz. 14
Der 2. Abschnitt (§§ 2–6 UrhG) erfasst das Werk (§ 2 UrhG) mit der Besonderheit des Bearbeitungsschutzes (§ 3 UrhG), des Schutzes von Sammelwerken und Datenbankwerken (§ 4 UrhG), allerdings nicht von amtlichen Werken (§ 5 UrhG), sowie die besondere Betonung der veröffentlichten bzw. erschienenen Werke (§ 6 UrhG).
Rz. 15
Der 3. Abschnitt (§§ 7–10 UrhG) geht auf die Urheberschaft (§ 7 UrhG) unter besonderer Berücksichtigung der Miturheberschaft (§ 8 UrhG), den Urhebern verbundener Werke (§ 9 UrhG) und der Vermutung der Urheberschaft (§ 10 UrhG) ein.
Rz. 16
Der 4. Abschnitt (§§ 11–27 UrhG) behandelt den Inhalt des Urheberrechts.
Rz. 17
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Unter 1. erfasst er den allgemeinen Grundsatz des § 11 UrhG mit den zentralen Aussagen, dass erstens das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes schützt und zweitens eine angemessenen Vergütung gesichert werden soll. |
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Unter 2. wird das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12–14 UrhG) geregelt. |
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Unter 3. werden die Verwertungsrechte (§§ 15–24 UrhG) behandelt; zu erwähnen ist die in § 19a UrhG mit dem "Ersten Korb" neu geregelte Verwertungsart des "Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung" etwa durch Einstellen in das Internet. Durch die Urheberrechtsreform vom 31.5.2021 wurde § 24 UrhG aufgehoben und die Grundaussagen der freien Benutzung dem § 23 UrhG zugeordnet. |
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Unter 4. werden die sonstigen Rechte des Urhebers geregelt, namentlich das so genannte Folgerecht aus der Veräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste sowie der Vergütung für Vermietung und Verleihen eines Bild- oder Tonträgers sowie dem Verleih von den Original- oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung zulässig ist. |
Rz. 18
Der 5. Abschnitt (§§ 28–44 UrhG) ist dem Rechtsverkehr im Urheberrecht vorbehalten. Unter 1. wird die Rechtsnachfolge des Urheberrechts geregelt und zunächst die Vererblichkeit des Urheberrechts und die Möglichkeit der Übertragung durch letztwillige Verfügung betont. Weiter heißt es, dass das Urheberrecht in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden kann, es aber im Übrigen nicht übertragbar ist. Schließlich wird besonders hervorgehoben, dass der Rechtsnachfolger des Urhebers die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte geltend machen kann (§§ 28–30 UrhG). Unter 2. ist das seit dem 1.7.2002 zum Teil neu geregelte Urhebervertragsrecht erfasst (§§ 31–44 UrhG). Zu erwähnen ist der gesetzliche Anspruch auf eine angemessene Vergütung des Urhebers (§ 32 UrhG). Als Nachfolgeregelung des "Bestsellerparagrafen" (§ 36 UrhG a.F.) wurde § 32a UrhG eingefügt, der die weitere Beteiligung des Urhebers absichert, indem ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und Werk durch Vertragsanpassung vermieden werden soll. Die nunmehr in § 36 UrhG behandelten gemeinsamen Vergütungsregeln sollen – zwischen Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern ausgehandelt – angemessene Vergütungssätze gewährleisten (für den Fall streitiger Auseinandersetzungen sind Schlichtungsstellen vorgesehen, § 36a UrhG).
Rz. 19
Hinweise
Durch den "Zweiten Korb", also seit dem 1.1.2008, ist § 31 Abs. 4 UrhG aufgehoben worden, der bis dahin Verträge über unbekannte Nutzungsarten untersagte. Nach dem neuen § 31a Abs. 1 UrhG sind nunmehr solche Verträge (in Schriftform) zulässig, wobei dem Urheber aber in gewissen Grenzen ein Widerrufsrecht (§ 31a Abs. 1 S. 2 UrhG) bzw. Widerspruchsrecht (§ 137l UrhG) zusteht. Dadurch soll den Werkvermittlern ("Verwertern" wie Verlagen, Produzenten etc.) eine effektive Nutzung von Werken ermöglicht werden. § 32c UrhG regelt nunmehr die nachträgliche Vergütung bei bisher unbekannten Nutzungsarten.
Seit dem 1.1.2014 sieht § 38 Abs. 4 UrhG vor, dass der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags ein sog. Zweitveröffentlichungsrecht hat. Der Urheber kann trotz Ersteinräumung eines ausschließlichen Rechts das bereits veröffentlichte Manuskript nach Ablauf von 12 Monaten noch einmal öffentlic...