Rz. 529

Zunächst wird in § 106 UrhG die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke erfasst,[732] über § 107 UrhG das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung. Dabei kommt dem § 107 Abs. 1 Nr. 2 UrhG deshalb eine besondere Bedeutung zu, da das Vervielfältigungsstück, eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste das Original durch die unzulässige Urheberbezeichnung vor einem entsprechendem Anschein schützt.

 

Rz. 530

Weiter ist nach § 108 UrhG der unerlaubte Eingriff in verwandte Schutzrechte (auch der Eingriff in Rechte sui generis nach § 87a UrhG) der Strafe unterstellt.

 

Rz. 531

Die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung wird im Gegensatz zu den Grundtatbeständen – dort lautet die Strafandrohung bis zu drei Jahren – mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug geahndet (§ 108a UrhG). Das Qualifizierungsmerkmal des "gewerbsmäßigen" Handelns bedeutet, dass sich der Täter aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte, ohne dass er daraus ein "kriminelles Gewerbe" zu machen braucht.[733]

 

Rz. 532

§ 108b UrhG regelt nunmehr als strafrechtliches Pendant zu den §§ 95a95d UrhG die unerlaubten Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen. Wer die in § 95a Abs. 1 UrhG geregelten technischen Schutzmaßnahmen umgeht oder entgegen § 95c UrhG Informationen für die Rechtewahrnehmung entfernt oder entgegen § 95c Abs. 3 UrhG ein Werk oder einen Schutzgegenstand einführt, verwertet oder öffentlich wiedergibt und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht oder verschleiert, wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundenen Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (Abs. 1). Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 UrhG eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet oder vermietet (Abs. 2). Im Falle der gewerbsmäßigen Handlung (bezogen auf § 108b Abs. 1 UrhG) droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 3).

 

Rz. 533

§ 109 UrhG stellt klar, dass die beschriebenen Grundtatbestände grundsätzlich nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt werden. Antragsberechtigt ist der Verletzte, der innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Tat und des Täters Strafantrag stellen muss (§ 77b StGB); zudem gibt es auch die Möglichkeit der Privatklage (§§ 139, 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO).

 

Rz. 534

Weiter von Bedeutung ist die Regelung des § 110 UrhG über die Einziehung von Gegenständen, auf die sich eine Straftat der zuvor genannten Art bezieht.

 

Rz. 535

Schließlich sieht § 111 UrhG die Bekanntgabe der Verurteilung in den Fällen der §§ 106 bis 108a UrhG vor.

 

Rz. 536

Bußgeldvorschriften enthält die Regelung des § 111a UrhG.[734]

[733] Möhring/Nicolini/Sternberg-Lieben, Urheberrechtsgesetz, § 108a Rn 2; Schricker/Loewenheim/Kudlich, Urheberrecht, § 108a Rn 1 f.
[734] BT-Drucks 15/38, 28 f.; BT-Drucks 15/837, 42 f., 82 ff.

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