1. Urheberstammrecht und sonstige Vergütungsansprüche
Rz. 244
Im Gegensatz zu den Urheberpersönlichkeitsrechten und den Urheberverwertungsrechten, die als absolute Rechte dem Urheber gegenüber jedermann geltende Befugnisse einräumen, sind die nachfolgend zu behandelnden sonstigen Rechte lediglich als schuldrechtliche Ansprüche gegenüber einzelnen Nutzern ausgestaltet. Verfahrensrechtliche Bedeutung hat die Unterscheidung insofern, als § 97 UrhG, der Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz gewährt, nur im Hinblick auf die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten oder Urheberverwertungsrechten gilt.
Rz. 245
Zu den schuldrechtlichen Ansprüchen zählen:
▪ |
das Zugangsrecht zu Werkstücken (§ 25 UrhG), |
▪ |
die Vergütungsansprüche aus Weiterveräußerung eines Originals eines Werkes der bildenden Künste (§ 26 UrhG), |
▪ |
die Ansprüche aus der Vergütung für Vermieten oder Verleihen von Vervielfältigungsstücken (§ 27 UrhG) und |
▪ |
die weiteren Vergütungsansprüche wie etwa die der Geräte-, Leerkassetten- und Betreiberabgabe (§ 54 UrhG). |
Rz. 246
Während das Zugangsrecht und das Folgerecht zu dem Urheberstammrecht gehören, also gem. § 29 S. 2 UrhG unübertragbar sind und mit Ablauf der Schutzfrist enden, kann über die sonstigen Vergütungsansprüche dagegen durch Abtretung gem. §§ 398 ff. BGB verfügt werden. Diese unterliegen auch nicht der Schutzfrist des Urheberrechts, sondern verjähren grundsätzlich gem. §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, ohne Rücksicht auf Kenntnis oder Erkennbarkeit der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren Ansprüche grundsätzlich in zehn Jahren seit ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3, 4 BGB).
2. Zugangsrecht
Rz. 247
Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und berechtigte Interessen des Besitzers nicht entgegenstehen (§ 25 Abs. 1 UrhG). Das Zugangsrecht kann von einem Nutzungsberechtigten nicht geltend gemacht werden, weil es als Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechts angesehen wird. Allerdings kann der Urheber eine Hilfsperson, wie etwa einen Fotografen hinzuziehen. Im Einzelfall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu berücksichtigen ist, dass die Leistung des Verpflichteten nur in einem Gewähren des Zugangs besteht und diese nur bei "Erforderlichkeit" verlangt werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Besitzer dem Urheber das Werkstück nicht herauszugeben braucht; es genügt vielmehr, wenn er es ihm zugänglich macht, also ihm die tatsächliche Möglichkeit verschafft, Vervielfältigungsstücke oder Bearbeitungen herzustellen (§ 25 Abs. 2 UrhG).
Rz. 248
Im Bereich der bildenden Kunst kann der Maler Zugang zu dem veräußerten Original verlangen, um von diesem z.B. Fotos oder sonstige Kopien zu fertigen. Entsprechendes gilt auch für den Bildhauer, der zur Anfertigung von Fotos oder einer Replik Zugang zur Originalplastik verlangt. Fraglich ist allerdings, ob dieses Zutrittsrecht auch besteht, wenn der Künstler einen Abguss vom Original herstellen will, da dies mit einer Wertminderung des Originals verbunden sein könnte. Allerdings gehen im Zweifel die Interessen des Urhebers vor.
Rz. 249
Für den Designer gilt, dass er etwa Zugang zu den Originaldesigns verlangen kann, um Kopien zu fertigen, was nach Auffassung von Reich auch das Recht beinhaltet, auf den Computerspeicher des Besitzers Zugriff zu nehmen, um eine Diskette zu ziehen.
Rz. 250
Der Komponist hat Zugang zum Original-Manuskript, falls er dies aus der Hand gegeben hat, ohne eine Kopie anzufertigen. Ferner kann der Urheber verlangen, dass er Zugang zu einer Tonaufzeichnung seines Werkes erhält, um sich eine Kopie anzufertigen. Entsprechendes gilt für den Autor hinsichtlich des Zugangs zu dessen Manuskript.
Rz. 251
Das Zugangsrecht beim Filmwerk kann deshalb eingeschränkt sein, weil mit dem Zugang zur "Nullkopie" des Films zur Anfertigung von Kopien beträchtliche Sicherheitsinteressen des Filmherstellers entgegenstehen können. Allerdings könnten den beteiligten Urhebern Kopien auf Videoband ausgehändigt werden.
Rz. 252
Schließlich hat der Architekt ein Zugangsrecht zu dem von ihm entworfenen Gebäude, sofern nicht ohnehin ein Zugangsrecht gem. § 59 UrhG (bleibendes Werk an öffentlicher Stelle) besteht (etwa bei einer Innenraumgestaltung).