Rz. 125
Die Werkeigenschaft gem. § 2 Abs. 2 UrhG als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt im Hinblick auf ihre Rechtsanwendung (Prüfung der Schutzfähigkeit) dem Amtsermittlungsprinzip und ist somit der Parteidisposition entzogen. Deshalb ist es unwirksam, die Anforderungen an die einzelnen Elemente des Werkbegriffs, wie etwa der Gestaltungshöhe, vertraglich zu vereinbaren.
Rz. 126
Hinweis
Ratsam ist es, im Nutzungsvertrag für den Fall des Fehlens eines urheberrechtlichen Schutzes (als Leistung) vertraglich detaillierte Nutzungsarten, Nutzungsumfang sowie Nutzungszweck sowie (als Gegenleistung) die zu zahlende Vergütung zu vereinbaren. Sollte sich im Prozess dann herausstellen, dass der Vertragsgegenstand nicht den urheberrechtlichen Werkbegriff erfüllt, so bleibt der Vergütungsanspruch (zunächst) gleichwohl bestehen. Allerdings entfällt die dingliche Wirkung des Urheberrechts. Vielmehr gilt die Vereinbarung nur zwischen den Vertragspartnern. Zu bedenken ist dabei, dass sich der Vertragspartner des vermeintlichen Rechtsinhabers auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB berufen kann, der aber (als sog. Wagnisgeschäft) nicht rückwirkend gilt. Lediglich für die Zukunft kann ggfs. die Vergütungspflicht reduziert werden oder ganz entfallen.
Rz. 127
Beruft sich der Kläger auf ein schutzfähiges Werk, so trägt er grds. die Darlegungs- und Beweislast. Die Prüfung dieser Anforderung kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen. Regelmäßig wird es genügen, wenn der Kläger das Werk vorlegt. Beruft sich dann der Beklagte zu seiner Verteidigung auf vorbekanntes Formengut, so tritt Umkehr der Beweislast ein und der Beklagte hat im Hinblick auf die einzelnen Elemente des Werkbegriffs, wie etwa die fehlende Gestaltungshöhe, vorzutragen und (Gegen-)Beweis anzutreten.
Rz. 128
Sachverständigengutachten werden vom Gericht nur dann einholt, wenn die Schutzfähigkeit des Werkes nicht aufgrund eigener Sachkenntnis beurteilt werden kann. Zudem wird sich dies in der Regel auf die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen beziehen, denn die rechtliche Bewertung obliegt dem Richter. Üblicherweise werden Gutachten bei Computerprogrammen notwendig, häufig auch bei der Beurteilung der Gestaltungshöhe von Werken der Popmusik in Auftrag gegeben.
Rz. 129
Besonderheiten gelten im Hinblick auf die Rechtswahrnehmung durch Dritte. Die Inhaber eines exklusiven Nutzungsrechts sind selbst auch berechtigt, negative Abwehrrechte im eigenen Namen geltend zu machen.
Rz. 130
Allerdings ist bei Wahrnehmung der Rechte ausländischer Berechtigter darauf zu achten, dass diese die notwendigen Rechte übertragen. Inhaber einfacher Nutzungsrechte (nicht ausschließlich) müssen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse vortragen, was oftmals mit der Zahlung eigener Lizenzzahlungen begründet wird.
Rz. 131
Die GEMA als Verwertungsgesellschaft musikalischer Rechte beruft sich immer noch auf die sog. GEMA-Vermutung. Diese kann aber widerlegt werden, wenn der Veranstalter (in der Regel durch Musikfolgebögen) nachweist, dass ausschließlich GEMA-freie Musik vorgetragen wurde. Zu beachten ist dabei, dass ein Künstler, der (meist angeschlossenes) Mitglied der GEMA ist, alle von ihm komponierten Stücken der GEMA zur Rechtswahrnehmung überträgt und nicht nur die (ausdrücklich) angemeldeten Werke.